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neue sozialversicherungsrechtliche VwGH-Entscheidungen vom 14.04.2010
I.
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand ist für die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich beachtlich
§539a ASVG, § 6 EFZG:
VwGH 2007/08/0040 vom 14.4.2010
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine (von Seiten des Dienstnehmers im Zorn erfolgte) einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Krankenstand als zulässig und rechtgültig beurteilt.
Sachverhalt:
Der Beschäftigte befand sich nach einem Unfall im Krankenstand und hatte eine Operation vor sich. Zwei Wochen nach seinem Unfall wurde sein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Diese Vereinbarung kam so zustande, dass der Dienstgeber den Arbeitnehmer (der als begünstigter Behinderter einen besonderen Kündigungsschutz genoss) mit der überraschenden Anschuldigung konfrontiert hatte, er hätte dienstliche Fahrten für private Zwecke genutzt. Daraufhin hat der Dienstnehmer - wenn auch zornig - in die einvernehmliche Auflösung eingewilligt und am nächsten Tag unterschrieben.
Zu einer Wiedereinstellungszusage bzw. anschließenden Weiterbeschäftigung[1] kam es nicht.
Das Ergebnis kurz zusammengefasst:
Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Krankenstand grundsätzlich als arbeitsrechtlich zulässig und daher für das Sozialversicherungsrecht beachtlich.[2]
Die Entscheidungsgründe:
§ 6 EFZG schützt nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses sondern nur die Entgeltfortzahlungspflicht unter der Voraussetzung, dass sich eine solche aus dem EFZG ergibt.
§ 6 EFZG steht daher der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Krankenstand nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis gilt als beendet.
§ 5 EFZG sieht eine Fortdauer der Entgeltzahlungspflicht trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in drei Fällen vor:
- wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung vom Arbeitgeber gekündigt wird
- wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird
- wenn der Arbeitnehmer vorzeitig austritt und den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft.
§ 5 EFZG sieht also für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehenden Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Für eine analoge Anwendung des § 5 EFZG auf die vorliegende Konstellation besteht kein Raum.
§ 539a ASVG steht der sozialversicherungsrechtlichen Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung nicht grundsätzlich entgegen:
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie ist an sich weder missbräuchlich noch wirtschaftlich ungewöhnlich.
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses könnte nur dann ein Umgehungsgeschäft sein, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses schlechthin Schutzobjekt der §§ 5 und 6 EFZG wäre.
Ein Scheingeschäft könnte sie nur dann sein, wenn es ein von den Parteien in Wahrheit gewolltes verdecktes Geschäft gäbe. Beides ist hier nicht der Fall.[3]
Was die im vorliegenden Fall festgestellte „Drucksituation" des Arbeitnehmers betrifft, so wird darin nur jene allgemeine Situation eines Arbeitnehmers beschrieben, die aus der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit resultiert, und um deretwillen der Gesetzgeber bestimmten Gesetzen zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingenden Charakter verliehen hat.
Die hier vorliegende Vereinbarung verstößt aber nicht gegen zwingendes Recht.Eine Verallgemeinerung in dem Sinn, dass alle vertraglichen Vereinbarungen während des Arbeitsverhältnisses, welche die Rechtsposition des Arbeitnehmers für die Zukunft verschlechtern, unwirksam wären, ist nicht zulässig.
Ein Willensmangel (Zwang, List oder Irrtum) wurde weder festgestellt noch gerichtlich geltend gemacht.
[1] Vgl. VwGH 2007/08/0327 vom 14.4.2010
[2] vgl. VwGH 23.1.2008, 2006/08/0325
[3] Anderes gilt im Fall einer Wiedereinstellungszusage: VwGH 2007/08/0327, 14.4.2010
II.
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand kombiniert mit einer Wiedereinstellungszusage für den Zeitpunkt der Gesundschreibung ist für die Sozialversicherungspflicht unbeachtlich
§539a ASVG, § 6 EFZG:
VwGH 2007/08/0327 vom 14.4.2010
Der Verwaltungsgerichtshof hat die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Krankenstand mit nachfolgender Wiedereinstellungszusage „nach Gesundschreibung durch den Chefarzt" als für die Sozialversicherung unbeachtlich beurteilt.
Sachverhalt:
Der Beschäftigte befand sich nach einem Freizeitunfall im Krankenstand. Zwei Tage nach seinem Unfall wurde (auf Initiative seines Dienstgebers) sein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Danach wurde vereinbart, dass er nach Gesundschreiben des Chefarztes wieder eingestellt würde.
Das Ergebnis kurz zusammengefasst:
Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Krankenstand nicht in jedem Fall als nichtig (vgl. VwGH 23.1.2008, 2006/08/0325).
Wenn sich allerdings - wie hier- die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung bei Betrachtung ihres wirtschaftlichen Gehaltes (§ 539a Abs. 1 ASVG) darauf reduzieren, dass die Entgeltfortsetzungspflicht des Dienstgebers im Krankenstand ausgeschlossen werden sollte, liegt eine Vereinbarung vor, die zufolge § 6 EFZG nichtig ist. Die hier getroffene einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Krankenstand war daher für die Sozialversicherungspflicht unbeachtlich.






