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Home BürgerInnen Arbeitsrecht Elternkarenz und Elternteilzeit

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Elternteilzeit

Seit 1. Juli 2004 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeit nach der Geburt eines Kindes.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

Anspruch auf Teilzeit

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben Mütter und Väter längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt, wenn sie in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat.

Die Modalitäten (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind mit dem/der Arbeitgeber/in zu vereinbaren.

Vereinbarte Teilzeit

Besteht kein Anspruch, kann eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem/der Arbeitgeber/in vereinbart werden.

Nähere Bestimmungen zur Teilzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind möglich; zumindest ist aber eine Obsorge im Sinne des Familienrechts erforderlich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile ist zulässig. Der andere Elternteil darf sich jedoch zur selben Zeit nicht in Karenz nach Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz befinden.

Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen. Die Mindestdauer der Teilzeit beträgt zwei Monate. Wird eine Elternteilzeit gleich nach der Schutzfirst in Anspruch genommen, so hat die Mutter einen schriftlichen Antrag innerhalb der Schutzfrist (der Vater bis 8 Wochen nach der Geburt) zu stellen. Wird sie zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen, so muss die schriftliche Meldung spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antritt erfolgen.

Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig.

Sowohl die Arbeitnehmer/innen als auch die Arbeitgeber/innen können eine Änderung sowie die vorzeitige Beendigung der Teilezeitbeschäftigung nur einmal verlangen. Dies ist spätestens 3 Monate vor der gewünschten Änderung bekannt zu geben. Soll eine Elternteilzeit von weniger als 3 Monaten von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite geändert werden, so ist diese Änderung spätestens 2 Monate vor der gewünschten Änderung bekannt zu geben.

Es besteht ein Recht auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach besteht Motivkündigungsschutz.

Wird während der Elternteilzeit eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des/der Arbeitgebers/in aufgenommen, kann der/die Arbeitgeber/in binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen.

Verfahren bei Nichteinigung

Besteht Anspruch auf Teilzeit, kommt nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu keinem gerichtlichen Vergleich, muss der/die Arbeitgeber/in beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erheben. Anderenfalls hat der/die Arbeitnehmer/in ein Antrittsrecht. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.

Bei vereinbarter Teilzeit hat bei Nichteinigung der/die Arbeitnehmer/in die Klage einzubringen.

Änderung der Lage der Arbeitszeit

Die angeführten Regelungen gelten auch, wenn das Arbeitszeitausmaß nicht herabgesetzt, sondern nur die Lage der Arbeitszeit geändert werden soll.

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