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Home Arbeitsrecht Grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung in der EU

Inhalt

Grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmer/innen in der EU

Wesentliche Ansprüche entsandter Arbeitnehmer nach den österreichischen Entsenderegelungen

Entgelt:
Grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer/innen haben gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (PDFf, 101 KB) für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren Arbeitgeber/innen gebührt.

Übersicht zu den Kollektivverträgen in der Bauwirtschaft

Zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping wird eine Lohnkontrolle eingeführt.

Urlaub:
Grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer/innen haben gemäß § 7b Abs. 1 Z 2 AVRAG für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz (PDF, 64 KB), sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behalten diese Arbeitnehmer/innen den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihnen nach den Vorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.

Näheres zum österreichischen Urlaubsrecht

Einbeziehung in das österreichische Urlaubskassenverfahren für die Baubranche:
Grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer/innen, die Bautätigkeiten im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (PDF, 199 KB) verrichten, werden in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen. Sie sind somit Arbeitnehmer/innen mit Sitz in Österreich grundsätzlich gleichgestellt. Die Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Während des Verbrauchs des Naturalurlaubs können sie Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss) gemäß den Bestimmungen des BUAG geltend machen.

Näheres zum Urlaubskassenverfahren in Österreich

Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin

Meldung der Entsendung:
Ausländische Arbeitgeber/innen haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien) zu melden (sofern technisch möglich elektronisch) und eine Abschrift der Meldung vom/von der Beauftragten des/der Arbeitgeber/in auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
  • Name des/der Beauftragten
  • Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin(Generalunternehmers/Generalunternehmerin)
  • die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich
  • die Höhe des den einzelnen Arbeitnehmer/innen gebührenden Entgelts
  • Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich)
  • die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer/innen (ab 1. Mai 2011 für alle Branchen)
  • sofern für die Beschäftigung der/die entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung
  • sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung

Bereithaltung von "Meldeunterlagen":
Neben der Verpflichtung zur Bereithaltung einer Abschrift der Meldung der Entsendung hat der/die Arbeitgeber/in, sofern für die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer/innen zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101) bereitzuhalten.

Bereithaltung der Lohnunterlagen (neu ab 1. Mai 2011):
Ausländische Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeits(Einsatz)ort in Österreich bereit zu halten. Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen.

Strafbestimmungen (Fassung ab 1. Mai 2011):
Wer als Arbeitgeber/in oder als Beauftragte/r

  • die Meldung nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen "Meldeunterlagen" nicht bereithält, oder
  • die Lohnunterlagen nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 500 bis zu € 5.000,-- im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis
€ 10.000,-- zu bestrafen.

Arbeitnehmerschutzbestimmungen:
Folgende Arbeitnehmerschutzbestimmungen finden insbesondere auf das Arbeitsverhältnis der entsandten Arbeitnehmer/innen für die Dauer der Entsendung in Österreich Anwendung:

Übergangsregelung für Rumänien und Bulgarien:
Bei Entsendungen aus Rumänien und Bulgarien sind Übergangsregelungen zu beachten.

Gewerberechtliche Zulässigkeit:
Die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von reglementierten Gewerben nach § 94 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) durch grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer/innen hat zur Voraussetzung, dass der ausländische Unternehmer/innen im Heimatstaat diese Tätigkeit - sofern diese dort reglementiert ist - befugt ausübt und - sofern diese dort nicht reglementiert ist - seit mindestens zwei Jahren befugt ausübt oder eine facheinschlägige Ausbildung absolviert hat. Die grenzüberschreitende Tätigkeit ist vom/von der Unternehmer/in dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 373a Abs. 4 GewO 1994 vorher schriftlich anzuzeigen. Bei bestimmten, im § 373a Abs. 5 Z 2 GewO 1994 angeführten Gewerben darf die Tätigkeit erst nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgenommen werden.