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Unterstützung für pflegende Angehörige
Ist ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige, der/die einen pflegebedürftigen Menschen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist, kann aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen eine Zuwendung gemäß § 21a des Bundespflegegeldgesetzes gewährt werden, wenn
- der pflegebedürftigen Person mindestens ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
- einer nachweislich demenziell erkrankten pflegebedürftigen Person zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
- einer pflegebedürftigen minderjährigen Person zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
gebührt.
Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.
Nähere Informationen können den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger entnommen werden.
Das Ansuchen auf Gewährung dieser finanziellen Zuwendung ist beim Bundessozialamt einzubringen. Das Antragsformblatt sowie ein Informationsblatt stehen als Download für Sie zur Verfügung.






