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Information zum Pflegegeld
Die Pflegegeldgesetze haben zum Ziel, pflegebedürftigen Menschen durch die Gewährung von Pflegegeld die Möglichkeit zu bieten, sich die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten und dazu beitragen, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.
Wer hat Anspruch?
Pflegegeld kann nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einem der neun - weitgehend gleich gefassten - Landespflegegeldgesetze bezogen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird,
- ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden,
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat geleistet werden.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf ein Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz wenn er
- eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
- einen Beamtenruhegenuß des Bundes,
- eine Vollrente aus der Unfallversicherung
- oder eine Rente oder Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- oder Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezieht.
Andere pflegebedürftige Menschen können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ihres Bundeslandes beziehen.
Wo müssen Anträge gestellt werden?
Für die Auszahlung des Pflegegeldes ist grundsätzlich jene Stelle zuständig, die auch die Grundleistung auszahlt - zB.
- bei ASVG-Pensionisten die Pensionsversicherungsanstalt,
- bei Bundespensionisten das BVA-Pensionsservice,
- bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Impfschadengesetz das Bundessozialamt
An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des Zustandes, zu richten.
Pflegebedürftige Menschen, die unter den Geltungsbereich eines Landespflegegeldgesetzes fallen (zB. berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige), müssen sich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat bzw. an die Gemeinde wenden.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Pflegegeld wird - je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit - in sieben Stufen (Höhe des Pflegegeldes) gewährt.
Über die Zuordnung zu einer Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei bei Bedarf Personen aus mehreren Bereichen (zB. Pflegedienste) beigezogen werden können. Außerdem hat die pflegebedürftige Person das Recht, bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen.
Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Im Streitfall kann das Pflegegeld beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden.
Nähere Informationen über das Pflegegeld finden Sie in Heft 5 der Broschürenreihe "Einblick" das beim Broschürenservice des BMASK kostenlos angefordert werden kann und auch zum Download bereit steht.
Für Fragen zum Pflegegeld und weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Pflege stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegetelefons unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 20 16 22 von Montag bis Freitag (8 bis 16 Uhr) gerne zur Verfügung.
Bessere Einstufungen von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen und schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen
Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sowie von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt. Die Höhe dieser Erschwerniszulage wurde in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegt.
Dabei beträgt der Erschwerniszuschlag für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
- bis zu Vollendung des 7. Lebensjahres monatlich 50 Stunden und
- ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden
Der Erschwerniszuschlag für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkrankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beträgt monatlich 25 Stunden.
Damit werden sehr viele der Betroffenen in eine höhere Pflegegeldstufe kommen.






