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Mindestsicherung im Überblick
Im Regierungsprogramm für die XXIV. Legislaturperiode wurde die Bekämpfung von Armut in allen relevanten Politikbereichen von den Regierungsparteien als zentrale Zielsetzung formuliert.
Im Rahmen einer Art. 15a B-VG Vereinbarung wurden zwischen dem Bund und den Ländern die Eckpunkte einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung festgehalten, welche durch entsprechende Bundes- und Landesgesetze umgesetzt werden müssen.
Auf Seiten des Bundes wurde die Art. 15a B-VG Vereinbarung am 7. Juli 2010 im Parlament beschlossen. In den Ländern ist der Verabschiedungsprozess ebenfalls im Gange.
Ein Inkrafttreten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist mit 1.9.2010 geplant.
Die Art. 15a B-VG Vereinbarung sowie die Materialien können unter nachstehendem Link eingesehen werden:
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00677/pmh.shtml
Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden wesentliche Bereiche der offenen Sozialhilfe österreichweit harmonisiert. Es gibt
- einheitliche Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung,
- einheitliche Regressbestimmungen,
- einheitliche Mindeststandards in der Leistungshöhe
- und ein einheitliches eigenes Verfahrensrecht
Weitere wesentliche Inhalte der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind:
- die Einführung eines One Stop Shops beim AMS, bei dem arbeitsfähige arbeitslose BMS-BezieherInnen ihre Anträge auf eine BMS-Leistung abgeben können, die von dort an die zuständige Sozialhilfebehörde des Landes weitergeleitet werden
- die Einbeziehung von LeistungsbezieherInnen ohne Krankenversicherungsschutz in die gesetzliche Krankenversicherung
- der Ausbau mindestsichernder Elemente im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Anhebung der Nettoersatzrate und großzügigere Anrechnungsbestimmungen von Partnereinkommen bei NotstandshilfeempfängerInnen)
Anspruchsvoraussetzungen:
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Leistungen erhalten nur Personen, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen, um den eigenen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen ausreichend decken zu können.
Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Wird eine zumutbare Arbeit nicht angenommen, kann die Leistung bis zur Hälfte gestrichen werden. In Ausnahmefällen kann die Leistung auch entfallen.
Ausnahmen für den Einsatz der Arbeitskraft bestehen für Personen, die
- das ASVG-Regelpensionsalter erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigungsmöglichkeit nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
- pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegegeldstufe 3 überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten
- oder einer Ausbildung nachgehen, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde (gilt nicht für Studium).
Der Bezug einer BMS-Leistung ist an das „Recht auf dauernden Aufenthalt" geknüpft. So soll Sozialtourismus vermieden werden.
Eigenes Vermögen und Einkommen müssen bis auf wenige Ausnahmen eingesetzt werden, bevor eine BMS-Leistung in Anspruch genommen werden kann.
Folgendes Vermögen muss nicht verwertet werden:
- Gegenstände für die Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse;
- Kraftfahrzeuge, die berufs- oder behinderungsbedingt oder mangels entsprechender Infrastruktur benötigt werden;
- angemessener Hausrat.
Es wird auch einen Vermögensfreibetrag für Ersparnisse in der Höhe des 5-fachen Mindeststandards für Alleinstehende (im Jahr 2010 wären dies: € 744,0 nto x 5 = € 3.720,0) geben. Eine Sicherstellung im Grundbuch von einer Immobilie, die dem eigenen Wohnbedürfnis dient und daher nicht verwertet werden muss, wird erst nach einer 6-monatigen „Schonfrist" erfolgen.
Höhe der Leistung:
Die Höhe der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz in der Pensionsversicherung.
Im Jahr 2010 sind dies € 744,0 netto für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende und € 1.116,0 netto für (Ehe)Paare. In diesen pauschalierten Mindeststandards ist bereits ein 25%-iger Wohnkostenanteil enthalten. Dieser entspricht bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden einem Betrag von € 186,0 bzw. bei (Ehe)Paaren einem Betrag von € 279,0. Die Leistung gebührt 12 mal pro Jahr.
Überschreiten die angemessenen Wohnkosten 25% des Mindeststandards einer Bedarfsgemeinschaft, so gewähren die Länder zusätzliche Leistungen zur Deckung der Wohnkosten. Die Länder können diese zusätzlichen Leistungen entweder aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder als Wohnbeihilfe aus der Wohnbauförderung zuerkennen.
Sonder- bzw. Zusatzbedarfe wie z.B. Heizkostenzuschüsse können weiterhin zusätzlich zur BMS durch die Länder geleistet werden.
Verbesserungen im Rahmen der BMS:
- Einheitliche Mindeststandards: Die bisherigen Sozialhilferichtsätze variieren sehr stark von Land zu Land. Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen für alle Anspruchsberechtigten zumindest dieselben Mindeststandards sichergestellt werden. Die Leistungen werden damit nach unten hin abgedichtet. Es ist den Ländern freigestellt, höhere Beträge zu gewähren.
- Bessere Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt: Eines der Herzstücke der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die stärkere Anbindung arbeitsmarktferner Personengruppen an die Ziele des Arbeitsmarktservice. Arbeitslose LeistungsempfängerInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt bestmöglich unterstützt werden, wobei ihnen die Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangebote des AMS offen stehen sollen.
- Anreize zur Aufnahme von Erwerbsarbeit: Mit einem WiedereinsteigerInnenfreibetrag soll sichergestellt werden, dass sich eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit lohnt. Der Zuverdienst soll in Hinkunft nicht zur Gänze automatisch auf die BMS-Leistung angerechnet werden. Auch durch den Entfall der Kostenersatzpflicht bei ehemaligen LeistungsempfängerInnen soll die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbsarbeit wieder attraktiv erscheinen.
- Bessere Leistungen für AlleinerzieherInnen: AlleinerzieherInnen gehören zu einer Personengruppe, die besonders armutsgefährdet ist. Deshalb sollen sie in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieselbe Leistungshöhe erhalten wie Alleinstehende. Bisher erhielten sie in den meisten Bundesländern lediglich den geringeren Sozialhilferichtsatz für Hauptunterstützte.
- Eingeschränkte Vermögensverwertung: Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen werden in der BMS festgelegt. Es wird klare Ausnahmen für die Vermögensverwertung (z.B. benötigtes KFZ, Hausrat, Gegenstände zur Erwerbsausübung) sowie einen festgelegten Vermögensfreibetrag geben. Eine Sicherstellung im Grundbuch von nicht verwertbaren Liegenschaften (z.B. selbst bewohntes Haus) erfolgt erst nach 6 Monaten Leistungsbezug.
- Beinahe gänzlicher Entfall des Regresses: Es ist offensichtlich, dass die Kostenersatzpflicht eine wesentliche Hemmschwelle für die Inanspruchnahme der Leistungen darstellt. Deshalb wird der Kostenersatz fast gänzlich entfallen. So werden in Hinkunft ehemalige HilfeempfängerInnen, wenn sie wieder zu einem eigenen Einkommen gelangen, nicht mehr zum Kostenersatz verpflichtet. Auch Eltern für ihre volljährigen Kinder und Kinder für ihre Eltern werden nicht mehr zum Regress herangezogen.
- Mehr Rechtsicherheit: Ein eigenes Verfahrensrecht sichert den Zugang zum Recht. Das Erlassen schriftlicher abweisender Bescheide wird einen Mindeststandard darstellen, dem zurzeit noch nicht alle Länder nachkommen. Ebenso wird eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 3 Monate vorgesehen.
- E-Card für alle: Durch die Einbeziehung von LeistungsbezieherInnen ohne Krankenversicherungsschutz in die gesetzliche Krankenversicherung wird der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet. Damit gehören stigmatisierende Sozialhilfekrankenscheine der Vergangenheit an.
- Senken der Non-take-up-Rate: Die Sozialhilfe wird bisher aus verschiedenen Gründen von einem Teil prinzipiell anspruchsberechtigter Personen nicht beantragt (Non-Take-up). Der fast gänzliche Entfall des Kostenersatzes und die moderateren Rahmenbedingungen für den Einsatz des Vermögens sollen ebenso wesentliche Zugangsbarrieren für die Inanspruchnahme der Leistungen abbauen.






