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Home Fachpublikum Mindestsicherung Die wichtigsten Fragen

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Die wichtigsten Fragen zur Mindestsicherung

fWas ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung?

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung dar, das zur Armutsbekämpfung in Österreich beitragen soll. Es zählen dazu:

  • Die Reformierung der bisherigen Sozialhilfe
  • Eine wesentlich stärkere Anbindung an den Arbeitsmarkt
  • Die Einbeziehung von LeistungsbezieherInnen ohne Krankenversicherungsschutz in die gesetzliche Krankenversicherung
  • Ausbau mindestsichernder Elemente im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Anhebung der Nettoersatzrate und großzügigere Anrechnungsbestimmungen von Partnereinkommen bei NotstandshilfeempfängerInnen)

Worin liegen grundsätzlich die Vorteile der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Vergleich zur bisherigen Sozialhilfe?

Einheitliche Mindeststandards

Die bisherigen Sozialhilferichtsätze variieren sehr stark von Land zu Land. Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen nun für alle Anspruchsberechtigten zumindest dieselben Mindeststandards sichergestellt und die Leistungen nach unten hin abgedichtet werden. Die Länder können zusätzlich Leistungen, welche über diesen Mindeststandard hinausgehen, gewähren.

Anreize zur Aufnahme von Erwerbsarbeit

Die (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit wird nach längerem BMS-Bezug unterstützt. Es wird ein „WiedereinsteigerInnenfreibetrag" vorgesehen, der natürlich auch bei erstmaliger Erwerbsarbeitsaufnahme gewährt werden soll. Dieser bewirkt, dass Zuverdienste nicht zur Gänze auf die BMS-Leistung angerechnet werden. Durch den Entfall der Kostenersatzpflicht bei ehemaligen LeistungsempfängerInnen soll die Aufnahme einer Erwerbsarbeit wieder attraktiv erscheinen.

Höhere Leistungen für Alleinerziehende

Sind bisher Alleinerziehende in den meisten Sozialhilfegesetzen als Haushaltsvorstände betrachtet worden, deren Richtsätze unter denen von alleinstehenden Personen liegen, so erhalten sie künftig in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung denselben Betrag wie eine alleinstehende Person. Auf diesem Weg wird versucht, dem besonders hohen Armutsrisiko dieser Personengruppe entgegenzuwirken.

Eingeschränkte Vermögensverwertung

Unterschiede zeigen sich gegenwärtig in den einzelnen Ländern auch hinsichtlich der im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigenden Einkommens- bzw. Vermögensteile. In der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen prinzipiell einheitliche Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein. Es soll klare Ausnahmen für die Vermögensverwertung sowie einen festgelegten Freibetrag geben.

Bessere Bestimmungen zum Regress/Kostenersatz

Auch hinsichtlich des Regresses kennen die jeweiligen Bundesländer derzeit verschiedene Regelungen. Es ist offensichtlich, dass die Kostenersatzpflicht eine wesentliche Hemmschwelle für die Inanspruchnahme der Leistungen darstellt. Sie erschwert ehemaligen HilfeempfängerInnen aufgrund der Rückzahlungspflicht - selbst bei (wieder)aufgenommener Erwerbstätigkeit - einen Weg aus der Armutsspirale zu finden. Deshalb wird der Kostenersatz fast gänzlich entfallen und einheitlichen Regelungen zu Grunde liegen. Insbesondere sollen Kinder für Leistungen, die ihren Eltern gewährt werden und Eltern für Leistungen, die ihren volljährigen Kindern gewährt werden, hinkünftig nicht mehr zum Kostenersatz herangezogen werden.

Rechtssicherheit

Der Zugang zu Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soll durch ein Verfahrensrecht gesichert werden, das den besonderen Bedürfnissen der LeistungswerberInnen gerecht wird und rasche Entscheidungen ermöglicht.
Durch eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf max. drei Monate soll bei der Zuerkennung von Leistungen eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden.
Weiters sind für die AntragswerberInnen verbesserte Standards hinsichtlich der Rechtssicherheit bzw. des Rechtsschutzes vorgesehen:

  • Bei abweisenden erstinstanzlichen Bescheiden besteht hinkünftig jedenfalls die Verpflichtung zur schriftlichen Erledigung
  • Die Möglichkeit eines Berufungsverzichtes sowie die aufschiebende Wirkung von Berufungen in Leistungsangelegenheiten soll ausgeschlossen werden.

E-Card für alle

Durch die Einbeziehung von LeistungsbezieherInnen ohne Krankenversicherungsschutz in die gesetzliche Krankenversicherung wird der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet. Stigmatisierende Sozialhilfekrankenscheine sollen somit der Vergangenheit angehören.

Senken der Non-take-up-Rate

Die Sozialhilfe wird bisher aus verschiedenen Gründen von einem Teil prinzipiell anspruchsberechtigter Personen nicht beantragt (Non-take-up). So hält z.B. die Angst vor Stigmatisierung - besonders in kleineren Gemeinden - viele Personen davon ab, um Sozialhilfe anzusuchen. Durch eine zusätzliche Anlaufstelle für arbeitsfähige AntragstellerInnen beim AMS, die mehr Anonymität erlaubt, kann dieser Angst stärker entgegen getreten werden. Der fast gänzliche Wegfall des Kostenersatzes und die moderateren Rahmenbedingungen für den Einsatz des Vermögens sollen ebenso wesentliche Zugangsbarrieren für die Inanspruchnahme der Leistungen abbauen.

Wann wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Kraft treten?

Das Inkrafttreten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist mit 1.9.2010 geplant.

Wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch die Notstandshilfe und das Arbeitslosengeld ersetzen?

Nein. - Diese arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen bleiben weiterhin bestehen.

Liegt das Niveau des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe unter dem der Bedarfsorientierten Mindestsicherung so kann unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine ergänzende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung so wie bisher in der Sozialhilfe gewährt werden.

Wer wird eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten können?

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung kommt ausschließlich Personen zu Gute, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen und auch durch Leistungsansprüche gegenüber Dritten (z.B. sozialversicherungsrechtliche Leistungen) den eigenen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können und bereit sind, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen.

Können auch ausländische StaatsbürgerInnen Mindestsicherung beziehen?

Nur EU-rechtlich InländerInnen gleichgestellte Gruppen können Mindest­sicherung mit Rechtsanspruch beziehen.

Dies bedeutet insbesondere, dass AsylwerberInnen keinen Anspruch auf eine BMS haben.

Durch die Einführung der BMS wird für keine ausländische Personen­gruppe der Zugang zur Sozialhilfe leichter.

EWR-BürgerInnen haben in Österreich haben nur dann einen un­einge­schränkten Anspruch auf BMS, wenn sie sich als ArbeitnehmerInnen in Österreich befinden.

Für BürgerInnen der neuen Mitgliedstaaten der EU (z.B. BulgarInnen, RumänInnen) ist es nicht ohne weiteres möglich, als ArbeitnehmerInnen nach Österreich zu kommen. Der Grund liegt in den Übergangsfristen für den Zugang zum heimi­schen Arbeitsmarkt. Sie brauchen Arbeitsbewilli­gungen.

Kommen EU-BürgerInnen nicht als Arbeitnehmer nach Österreich, müssen sie über ausreichende Existenzmittel verfügen. Tun sie dies nicht, droht ein fremden-polizeiliches Ausweisungsverfahren. Grundsätzlich ist ein Sozialhilfebezug für diese Personen aufenthaltsrechtlich schädlich.

Drittstaatsangehörige (z.B. TürkInnen, SerbInnen) haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf BMS, wenn sie schon mehr als 5 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet haben. Auch hier ist steht die Arbeitnehmer­ei­genschaft im Vordergrund.

Wichtig ist auch zu wissen, dass unter allen SozialhilfebezieherInnen der Migrantenanteil unterproportional zu deren Bevölkerungsanteil ist.

bis 3 Monate Aufenthalt

bis 5 Jahre Aufenthalt

länger als 5 Jahre Aufenthalt

EWR-BürgerInnen

a) ArbeitnehmerInnen

ja

ja

ja

b) nicht ArbeitnehmerInnen

nein

Ja, solange sie durch den Bezug der Sozialhilfe nicht den rechtmäßigen Aufenthalt verlieren

ja

Drittstaatsangehörige allgemein

nein

nein

ja

Drittstaatsangehörige als Angehörige von EWR-BürgerInnen oder ÖsterreicherInnen

ja

ja

ja

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

Ab Zuerkennung ihres Status als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte

Ab Zuerkennung ihres Status als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte

Ab Zuerkennung ihres Status als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte

AsylwerberInnen

nein

nein

nein

Wie hoch werden die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sein?

Die Höhe der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz in der Pensionsversicherung.

Im Jahr 2010 wären dies € 744,0 netto für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende und € 1.116,0 netto für (Ehe)Paare. In dieser Leistung ist jeweils ein 25%-iger Wohnkostenanteil enthalten. Dieser entspricht bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden einem Betrag von € 186,0 bzw. bei (Ehe)Paaren einem Betrag von € 279,0. Die Leistung gebührt 12 mal pro Jahr.

Statt der bisherigen Richtsätze in der Sozialhilfe soll die Leistungshöhe in Hinkunft durch Prozentsätze in Beziehung zum Ausgangswert für Alleinstehende ausgedrückt werden:

ProzentsatzAbsolutbetrag (Wert für 2010)
Alleinstehende 100€ 744,0
AlleinerzieherInnen 100€ 744,0
(Ehe)Paare 150 (2x75)€ 1.116,0
Jede weitere leistungsberechtigte
erwachsene Person in einem
Haushalt, die unterhaltsberechtigt ist
50€ 372,0
Personen in einer Wohngemeinschaft
ohne gegenseitige
Unterhaltsansprüche
75€ 558,0
1.-3. minderjähriges Kind 18€ 133,9
Ab dem 4. minderjährigen Kind 15€ 111,6

Die angegebenen Leistungshöhen verstehen sich als Mindeststandards. Die Länder können daher über die Mindeststandards hinausgehende Leistungen (z.B. für Kinder) gewähren.

Welche Bedarfe werden durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gedeckt?

Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen der Lebensunterhalt und der Unterkunftsbedarf, sowie der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gesichert sein. Das bedeutet, dass die Deckung des regelmäßig wiederkehrenden Aufwands für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönlicher Bedürfnisse, welche eine angemessene soziale und kulturelle Teilnahme erlauben, gewährleistet wird.

Die pauschalierte Leistung (= Mindeststandard) soll alle regelmäßigen Bedarfe abdecken und berücksichtigt bereits einen Anteil von 25% des Mindeststandards zur Finanzierung der Wohnkosten. Darüber hinausgehende Leistungen zur Deckung von Sonder- bzw. Zusatzbedarfen wie z.B. Heizkostenzuschüsse oder die Anschaffung eines neuen Kühlschrankes können weiterhin zusätzlich durch die Länder erbracht werden (z.B. im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen).

Sind mit der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch die Wohnkosten abzudecken?

Zum Unterkunftsbedarf zählen die für eine angemessene Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für Miete und die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Betriebskosten und Abgaben.

Im pauschalierten Mindeststandard ist bereits ein Teil zur Abdeckung der Wohnkosten enthalten. Dieser wird mit 25% des gewährten Mindeststandards einer Bedarfsgemeinschaft angenommen. Da die Wohnkosten in einigen Regionen wesentlich höher ausfallen können, als mit dem angenommenen 25%-igen Wohnkostenanteil abgedeckt werden kann, sollen wie bisher Unterstützungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts (z.B. Wohnbeihilfe) geleistet werden. Der 25%-ige Wohnkostenanteil soll somit als Referenzwert für die Gewährung zusätzlicher Wohnkosten durch die Länder dienen.

Worin liegt der Unterschied zwischen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Idee eines Grundeinkommens?

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität. Das bedeutet, dass sie erst dann zu tragen kommt, wenn der eigene Bedarf durch andere vorrangige Leistungen nicht gedeckt werden kann. Sie kommt somit ausschließlich Personen zu Gute, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen und auch durch Leistungsansprüche gegenüber Dritten (z.B. sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Unterhaltsansprüche usw.) den eigenen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können. Voraussetzung für den Erhalt stellt ebenso die Arbeitsbereitschaft von arbeitsfähigen Personen dar.

Grundeinkommensmodelle orientieren sich nicht am Prinzip der Subsidiarität. Sie sehen allgemeine Leistungen für jeden vor, unabhängig vom jeweiligen Bedarf und der Bereitschaft, einer Arbeit nachzugehen.

Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen für den Erhalt einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfüllt werden?

Der Erhalt einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt den Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der eigenen Arbeitskraft von arbeitsfähigen Personen voraus. Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden allerdings auch klare Ausnahmen formuliert, sowie Freibeträge festgelegt.

Welche Vermögensformen müssen für den Erhalt einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht eingesetzt werden?

Vermögen wird für den Erhalt einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich einzusetzen sein. Von einer Verwertung werden jedoch ausgenommen sein:

  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden;
  • angemessener Hausrat;
  • Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe der 5-fachen Leistungshöhe für Alleinstehende (2010: € 3.720);
  • sonstige Vermögenswerte ausgenommen Immobilien, soweit sie den o.a. Freibetrag nicht übersteigen und solange die Leistungen nicht länger als 6 unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden

Häuser oder Eigentumswohnungen, die dem eigenen Wohnbedarf dienen, müssen nicht verwertet werden. Da es sich bei einer Immobilie allerdings um einen Vermögenswert handelt, kann nach einer 6-monatigen Schonfrist eine Sicherstellung im Grundbuch zum Zweck der Ersatzforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

Darf ich meine Ersparnisse behalten?

Es wird einen Vermögensfreibetrag in Höhe des 5-fachen der Leistungshöhe für Alleinunterstützte vorgesehen (im Jahr 2010: € 3.720).

Werde ich mein Auto verkaufen müssen, um die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch nehmen zu können?

Kraftfahrzeuge, welche berufsbedingt oder aus anderen besonderen Umständen heraus (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden, müssen grundsätzlich nicht verwertet werden.

Werde ich mein Haus/ meine Eigentumswohnung verkaufen müssen, um die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch nehmen zu können?

Häuser oder Eigentumswohnungen, die dem eigenen Wohnbedarf dienen, müssen grundsätzlich nicht verkauft werden. Da es sich bei einer Immobilie allerdings um einen Vermögenswert handelt, kann nach einer 6-monatigen Schonfrist eine Sicherstellung im Grundbuch zum Zweck der Ersatzforderung der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

Andere Liegenschaften wie z.B. Wochenendhäuser müssen vor der Inanspruchnahme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verwertet werden.

Werden alle BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihre Arbeitskraft einsetzen müssen?

BezieherInnen einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit sie arbeitsfähig sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Die für den Einsatz der Arbeitskraft maßgebenden Kriterien sind grundsätzlich dieselben wie im Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf der Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen...

  • die das Regelpensionsalter erreicht haben;
  • mit Betreuungspflichten für Kinder, welche ihr 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
  • mit Betreuungsleistungen gegenüber Angehörigen (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen;
  • die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern (vgl. §§ 14a, 14b AVRAG) leisten;
  • die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen (ein Studium zählt hier nicht dazu).

Werden auch Studierende von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unterstützt?

Ein Studium, selbst wenn es vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, ist nicht als Erwerbs- oder Schulausbildung zu werten. Es stellt daher keine Ausnahme für den Einsatz der Arbeitskraft dar. BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies kann im Falle eines Studiums nicht angenommen werden.

Zur Unterstützung von Studierenden sollen weiterhin die Leistungen aus dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) wie z. B. die Studienbeihilfe dienen.

Was wird passieren, wenn eine arbeitsfähige Person ihre Arbeitskraft nicht einsetzt?

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies soll grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall soll nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig sein. Die Gewährleistung der Leistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige im gemeinsamen Haushalt soll durch diese Sanktionen in keinem Fall beeinträchtigt werden.

Wird es eine Pflicht zum Kostenersatz/Regress im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geben?

Die Pflicht zum Kostenersatz soll im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fast zur Gänze abgeschafft werden. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist somit grundsätzlich nicht mehr als „zinsenloses Darlehen" konzipiert.

Die Pflicht zum Kostenersatz entfällt für:

  • ehemalige LeistungsempfängerInnen, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
  • Eltern für ihre volljährigen Kinder
  • Kinder für ihre Eltern
  • (wie bisher) Großeltern für ihre Enkel und umgekehrt
  • GeschenknehmerInnen

Die Pflicht zum Kostenersatz bleibt bestehen für:

  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
  • (ehemalige) EhegattInnen
  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder
  • ehemalige HilfeempfängerInnen in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer 3-jährigen Verjährungsfrist

Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

Bei welcher Behörde wird man um eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ansuchen können?

Grundsätzlich soll die Antragseinbringung bei allen Stellen, welche vom jeweiligen Land als geeignet erachtet werden (z.B. Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämter, Magistrate, ...), möglich bleiben. Hinzu kommt, dass die Antragstellung von arbeitsfähigen Personen gleich beim Arbeitsmarktservice erfolgen kann. Das Arbeitsmarktservice wird den Antrag dann an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterleiten. Diese wird die Anspruchsvoraussetzungen prüfen, über die Höhe der Leistung entscheiden und diese schließlich auszahlen.

Welche Rolle spielt das AMS in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung?

Das AMS dient künftig als zusätzliche Anlaufstelle für die Beantragung einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es werden die Unterlagen an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, die wie bisher den Antrag prüft, die Entscheidung fällt sowie die Leistung auszahlt. Beim AMS erfolgt ebenso eine Meldung zur Arbeitsuche, wodurch den BezieherInnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung alle Weiterbildungsmaßnahmen und Fördermöglichkeiten des AMS offen stehen. Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen verstärkt arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für diese Zielgruppe zur Reintegration in den Arbeitsprozess gesetzt werden.

Habe ich einen Anspruch auf eine zusätzliche BMS-Leistung, wenn mein Arbeitslosengeld/ meine Notstandshilfe unter der Leistungshöhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt?

Abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation) werden ergänzende Leistungen bis zu der Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.

Welche Einkünfte spielen bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung keine Rolle?

Grundsätzlich sind daher eigene Mittel einzusetzen. Folgende Einkünfte werden jedoch nicht in Abzug gebracht:

  • Freiwillige Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der Sozialhilfe gewährt, ohne dazu eine rechtliche Pflicht zu haben, außer sie erreichen ein Ausmaß/eine Dauer, dass keine BMS mehr erforderlich wäre (z.B. Lebensmittelgutscheine);
  • Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsfondsgesetz (z.B. Familienbeihilfe) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  • Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ähnliche Leistungen.

Wird ein Einkommen, das durch eine wiederaufgenommene Arbeit erzielt wird, zur Gänze bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingerechnet?

Wenn BezieherInnen einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach 6 Monaten wieder oder erstmals eine Arbeit aufnehmen, wird ihnen ein Freibetrag von 15% ihres Nettoeinkommens eingeräumt. Dabei gibt es eine Untergrenze, die bei 7% (2010: € 52) und eine Obergrenze, die bei 17% (2010: € 126,50) des Mindeststandards für Alleinunterstützte liegt. Der WiedereinsteigerInnenfreibetrag soll für 18 Monate gewährt werden.

Werde ich im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung krankenversichert sein?

Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden alle LeistungsbezieherInnen, die noch keinen Krankenversicherungsschutz genießen, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. An Stelle der oft als stigmatisierend wahrgenommenen Sozialhilfekrankenscheine tritt die E-Card. BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen im Rahmen der Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung dieselben Vergünstigungen zukommen wie AusgleichszulagenbezieherInnen (z.B. Entfall der Rezeptgebühr). Die Krankenversicherungsbeiträge werden von den Ländern übernommen.

Was passiert, wenn eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erschlichen wurde?

Erschlichene Leistungen fallen in die Kostenersatzpflicht und müssen daher zurückbezahlt werden.

Wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei fehlenden Unterhaltszahlungen gewährt?

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen davon abhängig gemacht werden, dass bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte wie z. B. Unterhaltsansprüche auch verfolgt werden. Diese Pflicht zur Rechtsverfolgung soll allerdings nur verlangt werden, soweit sie nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Trifft solch ein Fall zu, soll eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedenfalls gewährt werden. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung soll in jedem Fall sichergestellt werden.