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Familienhospizkarenz

Ein wesentlicher Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade in besonders schwierigen familiären Situationen ist die seit 1. Juli 2002 bestehende Familienhospizkarenz. Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit, ihre sterbenden Angehörigen oder ihre schwersterkrankten Kinder zu begleiten. Sie können dazu ihre Arbeitszeit ändern oder ihr Arbeitsverhältnis karenzieren lassen.

Im Zuge einer Evaluierung zeigte sich, dass sich die Dauer der Familienhospizkarenz als guter Kompromiss zwischen den Interessen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen hinsichtlich des Schutzes vor Überforderung und Rückkehr auf den Arbeitsplatz bewährt hat.

Da bei Kindern bestimmte Therapieformen insbesondere in der Tumorbehandlung länger als ein halbes Jahr dauern, wurde eine Verlängerung bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder auf insgesamt maximal neun Monate vorgesehen. Ebenso wurde die Inanspruchnahme der Sterbebegleitung auch für Wahl- und Pflegeeltern ermöglicht. Des Weiteren kann nunmehr Familienhospizkarenz auch für Stiefkinder und Kinder des/der Lebensgefährten/in verlangt werden. Neu ist weiters, dass Familienhospizkarenz auch für eingetragene Partner bzw. eingetragene Partnerinnen und unter bestimmten Voraussetzungen auch für deren Kinder verlangt werden kann.


Meldung der Familienhospizkarenz

Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:

  • Beabsichtigte Maßnahme (´Änderung der Arbeitszeit oder Karenz)
  • Beginn und Dauer (bei einer Sterbebegleitung zunächst längstens drei Monate, bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes längstens fünf Monate)
  • Glaubhaftmachung des Grundes und des Verwandtschaftsverhältnisses


Einspruchsmöglichkeit des/der Arbeitgeber/in

Der/die Arbeitgeber/in kann binnen fünf Arbeitstagen ab Zugang der Meldung Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einbringen.


Antrittsrecht

Der/die Arbeitnehmer/in kann die Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage ab Zugang der Meldung vornehmen.

Im Falle einer Klage kann die Maßnahme bis zur Ent­scheidung des ASG vorgenommen werden, es sei denn, das ASG untersagt die Maßnahme auf Grund einer einst­weiligen Ver­fügung.


Ende der Familienhospizkarenz

Es besteht ein Rückkehrrecht oder die Möglichkeit zur Verlängerung.

Bei Wegfall des Grundes besteht ein vorzeitiges Rückkehrrecht. Auch der/die Arbeitgeber/in kann in diesem Fall die vorzeitige Rückkehr verlangen.

Verlängerung

Spätestens zehn Arbeitstage vor der Verlängerung hat eine schriftliche Meldung zu erfolgen. Die Sterbebegleitung darf insgesamt höchstens sechs Monate dauern, die Begleitung schwersterkrankter Kinder insgesamt höchstens neun Monate.

Der/die Arbeitgeber/in kann binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang der Meldung Klage bei Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einbringen.

Sonstiges

Während der Familienhospizkarenz sind die Arbeitnehmer/innen in der Kranken- und Pensionsversicherung abgesichert.

Personen, die eine Karenz zum Zwecke der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes in Anspruch nehmen, können in besonderen Härtefällen eine Zuwendung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen, wo auch die Antragsformulare für den Härteausgleich erhältlich sind.

Ebenso sind im Bundespflegegeldgesetz Begleitmaßnahmen zur Familienhospizkarenz vorgesehen. Genauere Informationen erhalten Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 20 16 22 (Pflegetelefon).