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Hausbetreuer/Hausbesorger

Auf Arbeitsverhältnisse zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern ist das Hausbesorgergesetz (PDF, 66 KB) nur dann anzuwenden, wenn dieses bis zum 30. Juni 2000 abgeschlossen wurde. Solche Arbeitnehmer/innen bezeichnet man als Hausbesorger/innen.

Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2000 neu abgeschlossen, kommt allgemeines Arbeitsrecht zur Anwendung. In diesem Fall spricht man von Hausbetreuer/innen.

Das Arbeitsrecht der Hausbesorger/innen und Hausbetreuer/innen unterscheidet sich in zahlreichen Punkten:


Arbeitsverpflichtung

Für Hausbesorger/innen ergibt sich der Umfang der Arbeitsverpflichtung zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung unmittelbar aus dem Hausbesorgergesetz. Nur zusätzliche Aufgaben müssen vereinbart werden.

Bei Hausbetreuer/innen ist der Umfang der Arbeitsverpflichtung generell zu vereinbaren.

Gehsteigreinigung

Nach der Straßenverkehrordnung ist der/die Hauseigentümer/in für die Reinigung des Gehsteiges und die Bestreuung bei Glatteis verantwortlich. Diese Haftung geht auf Hausbesorger/innen automatisch über, bei Hausbetreuer/innen muss dies gesondert vereinbart werden.

Probezeit

Für Hausbesorger/innen kann eine Probezeit von zwei Monaten, für Hausbetreuer/innen von einem Monat vereinbart werden. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Teilen jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

Entgelt

Für Hausbesorger/innen richtet sich das Entgelt für die Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung nach den Verordnungen der Landeshauptleute, für alle darüber hinaus vereinbarte Tätigkeiten nach den Mindestlohntarifen für Hausbesorger/innen.

Für Hausbetreuer/innen ist zu unterscheiden. Wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2005 abgeschlossen, kann die Position "Hausarbeiter" nach den Mindestlohntarifen für Hausbetreuer/innen herangezogen werden. Erfolgte der Abschluss ab dem 1. Oktober 2005, gilt der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen Österreich.

Vertretung

Für Hausbesorger/innen gibt es keine absolute persönliche Arbeitspflicht. Bei Dienstverhinderung haben sie auf ihre Kosten für eine Vertretung zu sorgen, bei Verhinderung durch Krankheit, Unfall oder Urlaub hat der/die Arbeitgeber/in die Kosten zu ersetzen.

Für Hausbetreuer/innen besteht persönliche Arbeitspflicht im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der/die Arbeitgeberin für die Vertretung zu sorgen und die Kosten zu tragen.

Dienstwohnung

Hausbesorger/innen haben einen Anspruch auf eine unentgeltliche Dienstwohnung; ein Verzicht ist nur in Sonderfällen zulässig.

Hausbetreuer/innen haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung, die freiwillige Überlassung ist jedoch möglich.

Entgeltfortzahlung

Sowohl Hausbesorger/innen als auch Hausbetreuer/innen behalten bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Dieser Anspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisse etappenweise auf zwölf Wochen. Für weitere vier Wochen besteht Anspruch auf das halbe Entgelt.

Bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen haben Hausbesorger/innen und Hausbetreuer/innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel eine Woche).

Urlaub

Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt einheitlich fünf Wochen (sechs Wochen nach 25 Dienstjahren). Dieser Anspruch wird bei Hausbesorger/innen nach Kalendertagen (35/42) berechnet. Somit ist auch für einen freien Sonntag eine Urlaubsvereinbarung notwendig.

Bei Hausbetreuer/innen erfolgt die Berechnung bei 6-Tage-Woche in Werktagen (30/36), bei 5-Tage-Woche in Arbeitstagen (25/30).

Arbeitgeberkündigung

Hausbesorger/innen mit Dienstwohnung können nur aus den im Hausbesorgergesetz genannten erheblichen Gründen gekündigt werden. Eine Kündigung ist weiters möglich, wenn eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird. Die Kündigung hat jedenfalls gerichtlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen.

Hausbetreuer/innen können ohne besondere Gründe gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen.

Arbeitnehmerkündigung

Für Hausbesorger/innen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat, für Hausbetreuer/innen zwei Wochen.

Entlassung/vorzeitiger Austritt

Für Hausbesorger/innen sind die Entlassungsgründe (durch den/die Arbeitgeber/in) und Austrittsgründe (durch den/die Arbeitnehmer/in) im Hausbesorgergesetz detailliert geregelt. Für Hausbetreuer/innen kommt in der Regel das ABGB zur Anwendung, das ganz allgemein eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen vorsieht.

Abfertigung

Für Hausbesorger/innen und Hausbetreuer/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, richtet sich die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (PDF, 28 KB). Bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, ungerechtfertigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigem Austritt stehen dem/der Hausbesorger/in je nach Dienstzeit eine Abfertigung von zwei bis zwölf Monatsgehältern zu. Ein Wechsel in das neue System kann schriftlich vereinbart werden.

Für Hausbetreuer/innen, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, richtet sich die Abfertigung nach dem Betrieblichem Mitarbeiter- und Selbsständigenvorsorgegesetz (pdf, 244 KB). Der/die Arbeitgeber/in hat einen Beitrag in die Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Bei Arbeitgeberwechsel wird das Guthaben mitgenommen. Bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, ungerechtfertigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigem Austritt kann eine Auszahlung werden.

Arbeitszeit

Auf Hausbesorger/innen ist das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden. Nach dem Hausbesorgergesetz darf jedoch nur eine Arbeitsverpflchtung vereinbart werden, die von einer vollwertigen Arbeitskraft innerhalb der üblichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) bewältigt werden kann.

Auf Hausbetreuer/innen sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes in der Regel ebenfalls nicht anwendbar. Hier darf nur eine Arbeitsverpflchtung vereinbart werden, die von einer vollwertigen Arbeitskraft innerhalb der üblichen Höchstarbeitzeit (50 Stunden) bewältigt werden kann.

Wöchentliche Ruhezeit

Auf Hausbesorger/innen ist das Arbeitsruhegesetz nicht anzuwenden. Eine wöchentliche Mindestruhezeit ist daher nicht vorgeschrieben.

Auf Hausbetreuer/nnen ist das Arbeitsruhegesetz (pdf, 109KB) hingegen anwendbar. Diesen steht daher eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden zu. Soweit keine Ausnahme vorgesehen ist, hat diese Ruhezeit spätestens am Samstag um 13 Uhr zu beginnen und muss den Sonntag umfassen.

Eine solche Ausnahme sieht die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (pdf, 182KB) beispielsweise für Reinigungsarbeiten und Schneeräumung auf Gehsteigen vor.