Inhalt
Gleichbehandlung
Seit 1979 gibt es in Österreich das Gleichbehandlungsgesetz, das die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben zum Gegenstand hat.
Im Rahmen des "Europäischen Jahres für Chancengleichheit für alle 2007" wurde eine eigene Internetseite (www.Chancen-Gleichheit.at) eingerichtet, auf der Sie einen Überblick über das Gleichbehandlungsrecht in der EU und in Österreich sowie eine Liste von wesentlichen Kontaktstellen, an die Sie sich wenden können, finden.
Grundlage des neuen Gleichbehandlungsrechts
Die Europäische Union hat im Jahr 2000 gemäß Art. 13 EG-Vertrag die zwei sog. Antidiskriminierungsrichtlinien beschlossen, und zwar
- Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie),
- Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung).
Darüber hinaus hat die EU im September 2002 eine Änderung der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG beschlossen.
2004 wurde die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verabschiedet (Erweiterte Gleichbehandlungsrichtlinie).
2006 erfolgte durch die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen eine Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG.
Grundkonzept
Die Umsetzung der Richtlinien erfolgte in zwei Gesetzen:
Gesetzestexte:
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung - Gleichbehandlungsgesetz - GlBG (pdf, 151KB)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft - GBK/GAW-Gesetz (pdf, 68,6KB)
Ausgenommen sind der Diskriminierungstatbestand der Behinderung, weil die Umsetzung im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz bzw. im Behinderteneinstellungsgesetzes erfolgt ist, der Bereich des Dienstrecht des Bundes, für den die Regelungen im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen werden und die Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Länder fallen.
Inhalt
Gleichbehandlungsgebot
Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes
Institutionen
Niemand darf nunmehr auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, insbesondere
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis in diskriminierender Weise in der Probezeit beendet wird oder wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aus diskriminierenden Gründen nicht verlängert wird, z.B. weil die Arbeitnehmerin schwanger geworden ist)
sowie in der sonstigen Arbeitswelt, nämlich
- beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
- bei der Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen- oder Arbeitgeber/innen/organisation,
- bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Erfasst sind neben Arbeitnehmer/inne/n auch Heimarbeiter/innen sowie arbeitnehmerähnliche Personen.
Darüber hinaus darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit niemand in sonstigen Bereichen, nämlich
- beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
- bei sozialen Vergünstigungen,
- bei der Bildung,
- beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Auf Grund des Geschlechts darf weiters niemand
- beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Als Diskriminierung gilt auch eine
- sexuellen Belästigung
- geschlechtsbezogene Belästigung
- Belästigung auf Grund eines der oben aufgelisteten Diskriminierungsmerkmale.
Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich an Arbeitgeber/innen, private Arbeitsvermittler/innen sowie an das Arbeitsmarktservice. Bei Verletzung dieses Gebotes sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.
Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes
Die Schadenersatzregelungen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sehen den
- Ersatz des Vermögensschadens, d.h. positiver Schaden und entgangener Gewinn oder
- die Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes und - in beiden Fällen - zusätzlich
- Ersatz des immateriellen Schadens für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor.
Die Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz müssen gerichtlich geltend gemacht werden.
Bei Geltendmachung von Mehrfachdiskriminierungen, die auch auf den Diskriminierungstatbestand der Behinderung gestützt werden, sind ausschließlich die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. des Behinderteneinstellungsgesetzes auf den Sachverhalt, durch den die Mehrfachdiskriminierung verwirklicht worden ist, anzuwenden.
Als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen wurde ein Benachteiligungsverbot eingeführt, das nicht nur die beschwerdeführende Person, sondern auch andere Personen, wie z.B. andere Arbeitnehmer/innen oder Zeug/inn/en, die die Beschwerde unterstützen, erfasst.
Die Gleichbehandlungskommission, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist, befasst sich mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und kann insbesondere Gutachten erstellen und Einzelfallprüfungen vornehmen. Schadenersatz- oder Erfüllungsansprüche können jedoch nicht geltend gemacht werden; dafür ist ausschließlich das Gericht zuständig. Die Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht verbindlich. Gleichbehandlungskommission und Gericht können unabhängig voneinander angerufen werden.
Gutachten der Gleichbehandlungskommission werden in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht.
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist, berät und unterstützt Personen, die sich diskriminiert fühlen.
Die Teilnahme von Nicht-Regierungsorganisationen, die sich als Interessenvertretung von bestimmten, von Diskriminierung betroffenen Gruppen verstehen, ist im Verwaltungsverfahren vor der Gleichbehandlungskommission wie folgt geregelt:
- einerseits kann sich eine von einer Diskriminierung betroffene Person von einem/einer Vertreter/in einer solchen Nicht-Regierungsorganisation im Verfahren vertreten lassen und
- andererseits kann die betroffene Person die Beiziehung eines/einer Vertreters/Vertreterin einer solchen Nicht-Regierungsorganisation als Fachexperten/Fachexpertin zum Verfahren beantragen.
Die Einbeziehung von Nicht-Regierungsorganisationen in das gerichtliche Verfahren wird in Form einer Nebenintervention sichergestellt.






