Zur Startseite. Zum Hauptmenü. Zum Untermenü. Zum Inhalt dieser Seite. Zur Suche .

Hauptmenü

Sie sind Hier:
Home BürgerInnen Arbeitsrecht Arbeitszeitrecht - Neuerungen

Inhalt

Arbeitszeitrecht - Neuerungen

Mit 1. Jänner 2008 treten wesentliche Änderungen im Arbeitszeitgesetz (pdf, 185KB) und im Arbeitsruhegesetz (pdf, 105KB) in Kraft. Diese umfassen Möglichkeiten zur flexibleren Arbeitszeitgestaltung, einen Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte und Maßnahmen gegen Verletzungen des Arbeitszeitrechts.

Grundsätze des Arbeitszeitgesetzes sind weiterhin die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden

Der Kollektivvertrag kann nunmehr generell die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausdehnen. Bisher war dies nur in Sonderfällen möglich. Da die Wochenarbeitszeit unverändert bleibt, sind kürzere Arbeitszeiten an anderen Tagen erforderlich.

Beispiel:
In einem Betrieb besteht jeweils nach dem Wochenende ein besonders großer Arbeitsbedarf. Vereinbart wird daher, dass am Montag und Dienstag ohne Überstunden 10 Stunden gearbeitet wird, dafür haben die Arbeitnehmer/innen am Freitag ab Mittag frei und damit eine längere Wochenruhe.

Vorteile der Neuregelung:

  • Flexiblere Arbeitszeitmodelle ohne Überstundenzuschlag werden ermöglicht.
  • Dabei ergeben sich längere Freizeiträume für die Arbeitnehmer/innen.

Einarbeiten von Fenstertagen

Der Einarbeitungszeitraum für „Fenstertage" beträgt künftig generell 13 (statt bisher 7) Wochen bei einer täglichen Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden.

Vorteil der Neuregelung:

Das Einarbeiten wird erleichtert, da die ausfallende Arbeitszeit gleichmäßiger auf den längeren Einarbeitungszeitraum verteilt werden kann. Wichtig ist dies insbesondere, wenn mehrere „Fenstertage" knapp aufeinander folgen (z.B. in Verbindung mit Weihnachten und Neujahr).

4-Tage-Woche

Die 4-Tage-Woche (4 x 10 Stunden) kann künftig auf betrieblicher Ebene zugelassen werden. Neu ist auch, dass eine Vier-Tage-Woche für nicht zusammenhängende Tage (z.B. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag als Arbeitstage) vereinbart werden kann.

Vorteil der Neuregelung:

Längere zusammenhängende Freizeiträume.

Schichtarbeit

Für Schichtbetriebe können künftig durch Kollektivvertrag bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit 12-Stunden-Schichten bei unveränderter Wochenarbeitszeit zugelassen werden. Bisher war dies nur in Sonderfällen möglich.

Weiters muss bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise die Wochenendruhe am Samstag erst um 24 Uhr (bisher 13 Uhr) beginnen.

Beispiel:
Vereinbart wird z.B. ein Schichtmodell, bei dem jede/r Arbeitnehmer/in innerhalb von drei Wochen (Arbeitszeit insgesamt 3 x 40 = 120 Stunden) nur an 10 Tagen zur Arbeit eingeteilt wird.

Vorteile der Neuregelung:

  • Flexiblere Schichtmodelle werden ermöglicht.
  • Dabei ergeben sich längere Freizeiträume und weniger Arbeitseinsätze für die Arbeitnehmer/innen (wichtig z.B. für Pendler/innen).
  • In Zwei-Schichtbetrieben (z.B. Frühschicht von 6 Uhr bis 14 Uhr, Spätschicht von 14 Uhr bis 22 Uhr) kann am Samstag noch die Spätschicht geleistet werden.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit ist auch ohne gesonderte Zulassung durch Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden möglich.

Vorteil der Neuregelung:

Arbeitnehmer/innen können rascher Zeitguthaben ansparen und diese nach persönlichen Bedürfnissen ausgleichen.

Überstunden bei besonderem Arbeitsbedarf

Nur bei besonderem Arbeitsbedarf kann die Arbeitszeit in Form von Überstunden durch Betriebsvereinbarung vorübergehend auf 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.

Bisher war dies nur in 12 Wochen pro Jahr möglich, nunmehr jedoch in 24 Wochen, aber in nicht mehr als acht aufeinanderfolgenden Wochen.

Weiters ist eine solche Vereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat nach Bescheinigung der Unbedenklichkeit durch Arbeitsmediziner/innen schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen möglich.

Vorteile der Neuregelung:

  • Es kann mehrmals pro Jahr auf besondere Auftragsspitzen reagiert werden.
  • Betriebe ohne Betriebsrat sind von dieser Möglichkeit nicht mehr ausgeschlossen.

Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte

Für Mehrarbeit von Teilzeitkräften wird ein gesetzlicher Mehrarbeitszuschlag in der Höhe von 25% vorgesehen. Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten 3-Monats-Zeitraum) durch Zeitausgleich abgegolten werden.

Durch Kollektivvertrag kann ein anderer Zuschlag oder ein anderer Durchrechnungszeitraum festgesetzt werden.

Vorteil der Neuregelung:

  • Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten für Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit einen Zuschlag.
  • Teilzeitvereinbarungen, bei denen durch häufige Mehrarbeit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Freizeit erschwert wird, werden verteuert.
  • Die notwendige Flexibilität und damit die Attraktivität der Teilzeitarbeit bleiben jedoch erhalten.
  • Besserstellung insbesondere für Arbeitnehmerinnen, da der Großteil der Teilzeitkräfte Frauen sind.

Maßnahmen gegen Verletzungen des Arbeitszeitrechts

Um zu verdeutlichen, dass vor allem der Schutz der Gesundheit im Mittelpunkt steht, wird bei den Straftatbeständen differenziert.

  • Für Strafbestände, die unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienen, wie die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder die Mindestruhezeiten, wurde der Strafrahmen erhöht.
  • Für eher verfahrensrechtliche Tatbestände wie die Verletzung von Auskunfts- oder Meldepflichten bleibt der Strafrahmen unverändert.
  • Zusätzlich wird eine höhere Mindeststrafe für Wiederholungsfälle festgelegt.
  • Für besonders schwere Verstöße, z.B. Überschreitung der Höchstarbeitszeit um mehr als 20%, wird darüber hinaus ein noch höherer Strafrahmen vorgesehen.