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Home Fachpublikum Arbeitsrecht Europarat und Europäische Sozialcharta

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Europarat - Europäische Sozialcharta

Europarat - Europäische Sozialcharta

Der Europarat wurde 1949 als zwischenstaatliche Organisation zur Verteidigung der Menschenrechte, pluralistischer Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf dem europäischen Kontinent mit Sitz in Straßburg gegründet. Er hat gegenwärtig 47 Mitgliedstaaten; Österreich gehört dem Europarat seit 1956 an. Schwerpunkt der Arbeit des Europarates ist neben der Weiterentwicklung des Menschenrechtsschutzes (Stichworte: Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrechtskommissar) die Heranführung der neuen Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa an die europäischen Strukturen.

Die Europäische Sozialcharta (ESC) ist im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte das Gegenstück zur Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), die den Schutz der bürgerlichen und politischen Grundrechte und Grundfreiheiten gewährleistet.

Die ESC wurde am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnet und trat am 26. Februar 1965 in Kraft.

Österreich hat die ESC am 10. September 1969 ratifiziert (BGBl. 460/1969).

Die Europäische Sozialcharta garantiert in 19 Artikeln eine Reihe von sozialen Grundrechten, die sich in zwei Kategorien unterteilen lassen:

  • Beschäftigungsbedingungen: Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz, Verbot der Zwangsarbeit, Vereinigungsrecht, Recht auf Kollektivverhandlungen, Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und Entgelt, Eingliederung Behinderter in die Arbeitswelt, Recht auf Berufsberatung und berufliche Ausbildung, Verbot von Kinderarbeit und Schutz jugendlicher Arbeitnehmer, Mutterschutz.
  • Soziale Kohäsion: Recht auf Gesundheitsschutz, Recht auf soziale Sicherheit und Recht auf Fürsorge, Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen, Kinder- und Jugendschutz, Schutz der Familie, Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand.

Die Einhaltung dieser Normen wird im Wege einer jährlichen Berichterstattung der Mitgliedstaaten von einem hochrangigen Sachverständigenausschuss sowie von dem aus Vertretern der Vertragsstaaten gebildeten Regierungsausschuss überwacht.

Das Ministerkomittee als Entscheidungsorgan des Europarates kann notwendige Empfehlungen an die betroffenen Regierungen richten.

Der im Jahr 2009 vorgelegte Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sozialcharta betraf die Artikel 2, 4, 5 und 6:


Leitungskomitee zur Gleichstellung von Frau und Mann (CDEG)

Im Europarat erfolgte die Entwicklung der ‚Frauenfrage' anfangs vom Status der Frau über die Stellung der Frau bis hin zur Gleichstellung von Frau und Mann.

Die erste im Europarat für Frauenfragen eingerichtete Struktur war das Subkomitee des Regierungssozialkomitees ,Berufstätigkeit der Frau'. Entsprechend ihres Mandates sollte es in vier Tagungen in einem Zeitraum von 1973-1974 einen Beitrag des Europarates zum Internationalen Jahr der Frau 1975 erarbeiten.


Der eher untergeordneten Positionierung der Frauenfrage im Europarat und dem hierarchischen Aufbau der Entscheidungsstrukturen entsprechend, wurde erst fünf Jahre nach Auslaufen des Mandats des Subkomitees das Ad hoc Expertenkomitee ‚Status der Frau' eingerichtet, welches die Aufgabe hatte, einen Beitrag zur Zweiten Weltfrauenkonferenz 1980 in Kopenhagen vorzubereiten.


Der Ad-hoc Status dieser Beratungsgremien für den Status der Frau wurde erst nach der Dritten Weltfrauenkonferenz 1985 in Nairobi mit der Einsetzung des Komitees zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann (CEEG) 1986 behoben.


Generell gesprochen erfolgte in den achtziger Jahren ein Durchbruch in der Behandlung von Anliegen und Interessen der Frauen. Auf nationaler sowie auf internationaler Ebene wurden die sogenannten Frauenfragen nicht mehr unter ‚Allfälligem' oder als ‚Annex' zu Sozialfragen, sondern als eigener Tagesordnungspunkt oder in dafür eingesetzten eigenständigen Gremien behandelt. Die Forderungen der Frauen veranlassten die Organisationsspitzen entsprechende Strukturen, so auch im Europarat, einzurichten.


1992 folgte dann die Aufwertung des mit der Verbesserung des Status der Frau befassten Beratungsgremien im Europarat zu einem Leitungskomitee zur Gleichstellung von Frau und Mann/Steering Committee for Equality between Women and Men (CDEG).


Zu den Aufgaben des Komitees zählen u.a., die für die Gleichstellung von Frau und Mann unternommenen Schritte zu setzen, diese durchzuführen sowie über laufende und geplante Aktivitäten zu informieren.