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Inhalt

Bildungskarenz - Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Allgemeines

Die Bildungskarenz als wichtiges Instrument der Weiterqualifizierung wurde ab 1.1.2008 durch die Ermöglichung zeitlich flexibler Formen und die Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf das fiktive Arbeitslosengeld attraktiver gestaltet.

Mit 1.8.2009 erfolgten weitere Neuerungen: So wurde die Mindestbeschäftigungsdauer auf sechs Monate und die Mindestdauer der Bildungskarenz(-teile) auf zwei Monate herabgesetzt.

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen im Überblick

  • Die Bildungskarenz ist weiterhin zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.
  • Die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungsdauer von bisher einem Jahr ist auf sechs Monate herabgesetzt worden, dh. Arbeitnehmer/innen können nunmehr eine Bildungskarenz bereits ab einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten vereinbaren.
  • Bildungskarenz kann in der Dauer von zwei Monaten (statt bisher drei Monaten) bis zu einem Jahr vereinbart werden.
  • Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) angetreten werden.
  • Innerhalb dieser Rahmenfrist von vier Jahren kann Bildungskarenz auch in Teilen vereinbart werden. Ein Teil hat mindestens zwei Monate zu betragen; die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf zwölf Monate nicht überschreiten.
  • Auch Saisonarbeitskräfte haben die Möglichkeit, Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz befristete Arbeitsverhältnisse zu diesem/dieser Arbeitgeber/in von insgesamt mindestens sechs Monaten vorliegen.

Weitere Informationen

Im Folder zu den Neuerungen zur Bildungskarenz finden Sie einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Regelungen und über das Weiterbildungsgeld.