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Enttäuschende OGH-Entscheidung zu Totalschäden

21.02.2012 Warum Autoreparaturen trotz Kaskoversicherung teuer werden können.

Ein Totalschaden liegt nach den AVBs der Versicherungen dann vor, wenn der Zeitwert geringer ist, als Reparaturkosten und Wrackwert zusammen. Der Zeitwert ist jener Wert, den man vor dem Unfall für das Fahrzeug bekommen hätte. Der Wrackwert ist schließlich der Betrag, der nach dem Unfall für das Fahrzeug noch gezahlt wird.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Ist Ihr Auto vor dem Unfall EUR 2.000,-- wert (Zeitwert) und bekommen Sie für das Wrack noch EUR 800,-- (Wrackwert), dann zahlt Ihnen die Versicherung höchstens EUR 1.200,--. Dies auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug gerne reparieren lassen möchte und eine solche Reparatur EUR 1.700,-- kosten würde. Wer also glaubt, zumindest den Zeitwert zu erhalten, liegt falsch.

Als KonsumentIn hat man somit die Wahl, das Auto entweder reparieren zu lassen und einen Teil der Reparaturkosten selbst zu tragen oder das Wrack zu verkaufen und sich nach einem neuen, gleichwertigen Modell umzusehen. Ein solches wird man sich mit dem Geld der Versicherungen und dem Verkauf des Wracks aber nicht immer leisten können. Wie man sich auch entscheidet, man wird für gewöhnlich selbst in die Tasche greifen müssen. In der Haftpflichtversicherung ist das anders. Deshalb beauftragte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Verein für Konsumenteninformation (VKI) auch damit, gegen die Klausel vorzugehen.

Die Entscheidungen der Gerichte

Zunächst war der VKI mit seiner Klage erfolgreich. Das Handelsgericht Wien als erste Instanz sah die Klausel als überraschend, gröblich benachteiligend und damit gesetzeswidrig an. KonsumentInnen würden sich nämlich erwarten, dass eine Kaskoversicherung das zahle, was man auch von der Haftpflichtversicherung Dritter erhalte. Man gehe also vom Ersatz der Reparaturkosten aus, solange diese den Zeitwert nicht wesentlich übersteigen würden.

Diese für KonsumentInnen erfreuliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz jedoch revidiert. Versicherte würden durch die Bestimmung genau das bekommen, was Ihnen zustünde. Das Geld von der Versicherung inklusive Wrackwert entspreche nämlich exakt dem Zeitwert des Autos. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass KonsumentInnen gröblich benachteiligt werden. Zudem sei die Bestimmung keineswegs überraschend. KonsumentInnen würden durchaus verstehen, dass Versicherer nicht alles zahlen könnten und es gewisse Grenzen gebe.

Leider schloss sich auch der OGH als dritte und letzte Instanz dieser Sichtweise an. Das Geld der Versicherung inklusive dem Wrackwert würden es Versicherten zumindest rechnerisch möglich machen, einen gleichwertigen Gebrauchtwagen zu erwerben. Selbst wenn in der Praxis nicht immer ein entsprechendes Fahrzeug gefunden werden könne, sei die Bestimmung deshalb trotzdem nicht schon gröblich benachteiligend. Zudem sei sie in der gesamten Branche üblich und deshalb auch nicht überraschend.

Insgesamt bedeutet diese Entscheidung für KonsumentInnen, dass sie auch künftig trotz Versicherung teilweise selbst dafür aufkommen müssen, wenn sie ihr Fahrzeug nach einem Totalschaden reparieren lassen. Ungeachtet dieses enttäuschenden Ergebnisses konnte der VKI aber auch mehrere Erfolge erzielen. In den AVBs der Versicherung fanden sich nämlich noch weitere Bestimmungen, die Teil der Klage waren. Von den insgesamt 9 angefochtenen Klauseln wurden schlussendlich 5 aufgehoben. Darunter eine Klausel zur Überwälzung von Sachverständigengebühren und eine Klausel, die die Folgen von Obliegenheitsverletzungen Versicherter nur sehr intransparent darstellte.