• Schriftgröße
  • Schrift rauf
  • Schrift normal
  • Schrift runter
  • Kontrast
  • Kontrast Schwarz auf Gelb
  • Kontrast normal
  • Kontrast Blau auf Weiss

Hauptmenü

Sie sind Hier:
Home Service Häufig gestellte Fragen

Inhalt

Häufig gestellte Fragen - Allgemeines Zivilrecht

Allgemeine Regelungen des Vertragsrechtes (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsabschluss, Mahnungen, ...)

Stimmt es, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen für mich auch dann gelten, wenn ich Sie gar nicht gelesen habe?

Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, oft „das Kleingedruckte" genannt, wirksam vereinbart sind, hängt nicht davon ab, ob Sie sie gelesen haben. Wesentlich ist, ob Ihre Vertragspartner vor Vertragsabschluss mündlich oder schriftlich auf die beabsichtigte Geltung von AGB hingewiesen haben (z.B. „es gelten umseitige AGB") und Sie tatsächlich die Möglichkeit hatten, diese auch vor Vertragsabschluss einzusehen.

D.h. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht gültig vereinbart, wenn diese erst auf einem Lieferschein, erhalten nach dem Zahlungsvorgang, ersichtlich sind. Genauso wenig dann, wenn Sie die Einsichtnahme in die Geschäftsbedingungen verlangen und dies verweigert wird oder nicht möglich ist. Auch Geschäftsbedingungen, die laut einem Link auf einer Homepage vorhanden sein sollten, aber aus technischen Gründen nicht eingesehen werden können, sind nicht gültig vereinbart.

Die Folge nicht wirksam vereinbarter Geschäftsbedingungen ist, dass sie nicht Teil des Vertrages sind, d.h. Ihre VertragspartnerInnen sich nicht darauf berufen können. Anstatt eines (in der Regel höheren) vertraglichen Zinssatzes würde damit z.B. nur der gesetzliche in der Höhe von 4% pro Jahr gelten.

Ich habe mündlich einem Autokauf zugestimmt. Jetzt kann ich es mir doch nicht leisten. Gilt der Vertrag überhaupt, denn ich habe nichts unterschrieben?

Auch mündliche Vereinbarungen sind in der Regel gültige Vereinbarungen. Das heißt, Sie können auf Einhaltung des Vertrages (Zahlung des Kaufpreises) auch aufgrund eines mündlichen Vertrages geklagt werden. Besondere Formerfordernisse für die Gültigkeit eines Vertrages - wie etwa die Schriftlichkeit - gibt es nur in ausgewählten Fällen. So sind etwa nur schriftliche Bürgschaftserklärungen einer Verbraucherin / eines Verbrauchers gültig.

Das Konsumentenschutzgesetz sieht übrigens das Schriftformgebot für Rücktrittserklärungen (im Versandhandel, im Haustürgeschäft) von Verbraucherinnen und Verbraucher vor! Damit soll Beweisproblemen vorgebeugt werden. Das bedeutet, dass auch ein mündlich geschlossener Vertrag einer schriftlichen Rücktrittserklärung bedarf.

Ich habe telefonisch eine Reise gebucht. Stimmt es, dass ich einen Vertrag habe, obwohl ich keinen Buchungsschein unterschrieben habe?

Auch eine telefonische Buchung, Bestellung etc. ist ein gültiger Vertrag! Das heißt, das Reiseunternehmen könnte Sie auf Zahlung der Reise klagen. Bei Verträgen, die über Telefon geschlossen werden, stellt sich naturgemäß oft ein Beweisproblem. Lassen Sie sich daher sicherheitshalber eine schriftliche Bestätigung der Buchung zuschicken und überprüfen Sie den Text umgehend.

Ich habe meine Rechnung vergessen zu zahlen/nicht bezahlt. Jetzt droht mir bereits ein Inkassobüro mit Klage. Ich dachte, Unternehmen müssen 3 x mahnen und erst dann muss ich bezahlen?

Eine Pflicht, eine fällige Forderung einzumahnen bevor geklagt oder aber eine Rechtsanwaltskanzlei oder Inkassobüro zur Betreibung beauftragt wird, besteht nicht. Eine Forderung kann selbst dann schon fällig sein, wenn Sie noch gar keine Rechnung erhalten haben! Wesentlich ist, ob es irgendwelche Vereinbarungen (auch im Kleingedruckten) über die Fälligkeit gegeben hat. Z.B. „Fällig bei Lieferung" oder „Fällig sofort nach Leistungserbringung". Gibt es keine schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen mit Ihrer Vertragspartnerin / Ihrem Vertragspartner, bedarf es einer Rechnung. Diese löst Ihre Zahlungsverpflichtung aus. Eine gesetzliche Verpflichtung, zwei oder drei Zahlungserinnerungen zu senden besteht nicht.

Eine fällige Forderung muss grundsätzlich „ohne unnötigen Aufschub" bezahlt werden. Zahlen Sie zu spät, können Ihnen Verzugszinsen und ein durch den Zahlungsverzug erlittener Schaden (z.B. die Einschaltung eines Inkassobüros) in Rechnung gestellt werden.

Ich habe bei einem Versandhandel etwas gekauft. Muss ich es gleich zahlen oder kann ich warten bis mich das Unternehmen mahnt?

Da die Zahlung Zug um Zug mit der Leistung zu erfolgen hat, ist das Entgelt sofort nach Übergabe fällig (z.B. per Nachnahme). In vielen Fällen gewährt das Unternehmen eine Zahlungsfrist. Dies muss aber ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt werden, z.B.: „zahlbar in 14 Tagen".

Obwohl ich nichts bestellt habe, wurden mir 2 Bücher von einem Verlag geschickt. Muss ich die Rechnung jetzt bezahlen?

Waren, die Sie unverlangt zugesendet erhalten, müssen Sie nicht bezahlen. Sie dürfen die Bücher lesen, behalten oder weiterschenken. ACHTUNG: Wenn Ihnen auffällt, dass ein Irrtum vorliegt, müssen Sie die Absenderin / den Absender auf den Irrtum hinweisen oder die Ware zurücksenden.

Lesen Sie mehr dazu auf konsumentenfragen.at.

Mein Sohn hat mir zu Weihnachten einen € 100,-- Gutschein geschenkt. Ich habe den Gutschein vergessen einzulösen und das Unternehmen meint nun, der ist bereits verfallen. Was soll ich tun?

Gutscheine ohne Befristung können Sie 30 Jahre lang einlösen. Achten Sie aber auf (meist kleingedruckte) kürzere Fristen für die Einlösung; oft können Sie Gutscheine nur innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist einlösen.

Für Fliesenverlegungsarbeiten wurde mir ein Kostenvoranschlag von € 1.500,-- übergeben. Nun möchte das Unternehmen um € 200,-- mehr. Muss ich das bezahlen?

Grundsätzlich nicht, denn die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wird. Ist im Laufe der Werkerstellung mit einer erheblichen Überschreitung zu rechnen, muss das Unternehmen dies der Konsumentin / dem Konsumenten bekannt geben. Tut es dies nicht, verliert es den Anspruch auf Mehrentlohnung.

Etwas anders liegt der Fall bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag. Lesen Sie mehr dazu auf konsumentenfragen.at.

Leistungsstörungen (Gewährleistung, Garantie, Verzug, ...)

Ich habe ein Sofa bestellt und als Liefertermin war die 2. Jännerwoche vereinbart. Nun ist bereits Februar und ich habe das Sofa noch immer nicht. Kann ich eine Preisreduktion verlangen? Was für Möglichkeiten habe ich?

Wenn diese nicht vereinbart wurde, wird sie sich idR nicht durchsetzen lassen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Bei Vertragsabschluss kann eine Preisminderung in Form einer Vertragsstrafe vereinbart werden.

Da sich das Unternehmen in Lieferverzug befindet, wäre eine zweckmäßige Handlungsweise wäre hier die Androhung des Rücktritts unter Nachfristsetzung. Setzen Sie den Unternehmen schriftlich (und zu Beweiszwecken am besten eingeschrieben!!) in Kenntnis, dass Sie ihm noch eine Frist zur Erfüllung gewähren. Wie lange so eine Frist sein muss, hängt vom Einzelfall ab, in der Regel wird eine 10-14-tägige Frist angemessen sein. Läuft diese Frist ungenutzt ab, so gilt der Vertrag als aufgelöst. Eine Hilfestellung beim Aufsetzen des solchen Schreibens finden Sie auf konsumentenfragen.at. Unter Umständen wird dem Unternehmen aber doch am Geschäft gelegen sein, daher könnte er vielleicht auf eine Preisreduktion eingehen.

Eine andere Möglichkeit wäre, weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Erfüllung - zunächst auf eigene Kosten - einklagen. Der Weg zu Gericht muss gut überlegt sein, das Prozesskostenrisiko kann durchaus höher sein als der Wert der Ware.

Ich will mir einen gebrauchten Wagen kaufen. Die Verkäuferin/ der Verkäufer hat mich informiert, dass sie/er keine Gewährleistung für allfällige Mängel übernimmt. Kann sie/er das tun?

Auch bei einem gebrauchten Wagen haben Sie Gewährleistungsansprüche. Auch dann muss das Unternehmen je nach der Art des Mangels entweder nachbessern, eine Preisminderung gewähren, die mangelhafte Sache ersetzen oder sie schließlich überhaupt zurücknehmen und das Geld zurückgeben. Lesen Sie dazu mehr auf konsumentenfragen.at.

Eine Ausnahme gilt für gebrauchte bewegliche Sachen, hier kann eine Einschränkung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vereinbart werden. Dies muss aber zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden; eine vorgedruckte Klausel im Kleingedruckten des Vertrags wäre kein Aushandeln und daher unwirksam. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung im Übrigen nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Achtung! Ein Gewährleistungsausschluss zwischen zwei Privatleuten ist dagegen zulässig!!

Ich habe mir einen Staubsauger/Fernseher gekauft und jetzt nach einer Woche ist das Gerät schon kaputt. Das Verkaufsunternehmen möchte mir keinen neuen geben. Kann ich auf ein neues Gerät bestehen?

Im Rahmen der Gewährleistung (dazu Näheres auf konsumentenfragen.at) haben Sie vorerst die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch. Das Unternehmen hat allerdings die Möglichkeit ihnen entgegenzuhalten, dass der Austausch des Geräts mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und Sie auf den anderen Gewährleistungsbehelf verweisen.

Die Verhältnismäßigkeit des Aufwands beurteilt sich nach den, im Vergleich zu den anderen Gewährleistungsbehelfen, mit der Verbesserung verbundenen Kosten. Eine allgemeine Richtschnur für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht.

Generell geht man aber davon aus, dass bei typischer Lagerware - wie einem Fernseher oder einem Staubsauger - der Austausch dem Unternehmen zumutbar ist. Sie können daher auf ein neues Gerät bestehen.

Weitere Hinweise zu diesem Thema finden Sie in unserem Folder „Richtig reklamieren", erhältlich über das Broschürenservice des BMASK.

Rücktritt / Storno / Umtausch / Kündigung

Ich habe bei einem Möbelgeschäft einen Vertrag über eine Küche abgeschlossen. Da mir das dann doch zu teuer war, bin ich am selben Tag noch ins Geschäft zurück und wollte den Vertrag stornieren. Das Unternehmen verlangt eine 30% Stornogebühr. Darf es das?

Ja! Da zwischen Ihnen und dem Möbelgeschäft ein Vertrag zustande gekommen ist, sind Sie beide an diesen gebunden. Eine Stornierung des Vertrages ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, auch wenn Sie dies eine Stunde später, am selben oder am nächsten Tag tun. In diesem Fall sind Sie ausschließlich auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen, um Sie unter Umständen aus dem Vertrag zu entlassen. Ein Gespräch mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer kann helfen. Dennoch: einen Anspruch haben Sie nicht!! Viele Unternehmen ermöglichen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Konsument und Konsumentinnen eine Stornierung. In diesen Fällen lässt Sie das Unternehmen meist nicht kostenfrei aus dem Vertrag. 10 - 30% der Vertragssumme als Stornokosten sind branchenüblich!! Und nur ein Gericht hätte die Möglichkeit zu entscheiden, ob die in Rechnung gestellten Stornokosten zu hoch sind oder nicht.

Im konkreten Fall haben Sie bei Vertragsabschluss auch den AGB und damit auch den Stornokosten zugestimmt. Die Stornokosten wären zu zahlen.

Ich habe mir einen Pullover gekauft. Dieser gefällt mir nun doch nicht. Das Kaufhaus weigert sich die Ware umzutauschen. Kann ich auf einen Umtausch oder Geld-zurück bestehen?

Grundsätzlich nein. Da zwischen Ihnen und dem Geschäft ein Vertrag zustande gekommen ist, sind Sie beide an diesen gebunden. Auf einen Umtausch bzw. Rückgabe haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch. Aber viele Unternehmen bieten von vornherein Umtausch- oder Rückgaberechte an. Meistens stehen die Rückgabebedingungen auf der Rechnung. Aber auch nachträglich kann man sich solche Rechte mit den Unternehmen vereinbaren. In diesen Fällen sollten Sie sich aus Beweisgründen einen Vermerk auf die Rechnung geben lassen. Auch wenn ein Unternehmen die Ware zurücknimmt, ist es berechtigt, Ihnen einen Gutschein auszustellen, sofern nicht eine Geldrückgabe garantiert wurde.

Ich habe bei einer Werbefahrt eine Katzenfelldecke bestellt. Nun hat mir jemand gesagt, dass es ein schlechtes Geschäft war. Jetzt möchte ich diese Decke nicht mehr. Was kann ich tun?

Da der Vertrag auf einer Werbefahrt und damit nicht im Geschäft des Unternehmens abgeschlossen wurde, gibt es zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ein spezielles Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz. Wir empfehlen einen eingeschriebenen Brief an das Unternehmen zu richten. Weitere Informationen sowie eine Hilfestellung beim Aufsetzen des solchen Schreibens finden Sie auf konsumentenfragen.at.

Ich wurde auf der Straße von einer Werberin / einem Werber angesprochen und habe aus Mitleid ein Zeitungsabo unterschrieben. Ich möchte es kündigen, was kann ich tun?

Ich wurde auf der Straße von einer Werberin / einem Werber angesprochen und habe aus Mitleid ein Zeitungsabo unterschrieben. Ich möchte es kündigen, was kann ich tun?

Da der Vertrag auf einer Werbefahrt und damit nicht im Geschäft des Unternehmens abgeschlossen wurde, gibt es zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ein spezielles Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz. Hat Sie das Unternehmen über dieses Rücktrittsrecht z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert, so haben Sie ab der postalischen Zustellung der Vertragsurkunde, die alle wichtigen Daten zu Ihrem Vertrag, auch die Information über das Rücktrittsrecht (!!) beinhalten muss, eine Woche Zeit schriftlich zurückzutreten. Ist in dieser Urkunde kein Hinweis auf Ihr Rücktrittsrecht zu finden, so können Sie jederzeit zurücktreten. Wir empfehlen einen eingeschriebenen Brief an das Unternehmen zu richten. Weitere Informationen sowie eine Hilfestellung beim Aufsetzen des solchen Schreibens finden Sie auf konsumentenfragen.at.

Ich habe vor einem halben Jahr mit einem Fitnesscenter einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen. Da ich die letzten Monate nicht mehr hingegangen bin, wollte ich kündigen. Die Firma akzeptiert meine Kündigung nicht und meint, eine Kündigung kann nur vor Ablauf eines Jahresendes unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist erfolgen. Wie soll ich mich verhalten?

Wenn Sie einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen haben, so können Sie diesen nur zu den Bedingungen des Unternehmens kündigen, auch wenn Sie die Leistungen nicht in Anspruch genommen haben. Meist können Sie die Kündigungsfristen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen. Jedenfalls bleibt auch eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung insofern wirksam, als dass das Unternehmen diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt akzeptieren muss. Sie müssen nicht noch mal kündigen! Heben Sie sich daher alle Unterlagen (Kündigungsschreiben, Aufgabebestätigung) gut auf!

Eine Hilfestellung beim Aufsetzen eines entsprechenden Schreibens finden Sie auf der Website verbraucherrecht.at unter Quicklinks.

Ich habe ein Zeitschriftenabonnement für ein Jahr abgeschlossen. Jetzt ist das Jahr um und ich bekomme weiterhin die Zeitschriften sowie Zahlungsaufforderungen. Was soll ich tun?

Grundsätzlich läuft ein befristeter Vertrag durch Zeitablauf ab ohne dass Sie dafür was tun müssen. Leider sehen viele Unternehmen das anders, und viele Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalten typische so genannte „automatische Verlängerungsklauseln" wie z.B. „Wenn Sie nicht vor Ablauf des ersten Jahres kündigen, dann verlängert sich Ihr Abo um ein weiteres Jahr!"

Eine solche automatische Verlängerung ist nicht zulässig!!!

Lesen Sie mehr dazu auf konsumentenfragen.at!