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Häufig gestellte Fragen - Banken und Versicherungen

Banken

Ich habe bei einer Überweisung ins Ausland von meiner Bank Gebühren verrechnet bekommen. Ist das in der EU nicht verboten?

Bei einer EURO-Überweisung innerhalb der EU darf Ihnen Ihre Bank, wenn der Betrag von EURO 50.000.- nicht überschritten wird, keine höheren Gebühren als bei einer Inlandsüberweisung verrechnen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Überweisungsauftrag die internationale Kontonummer des Empfängers (IBAN) und die internationale Bankleitzahl der Bank des Empfängers angeben (BIC). Ihre Bank stellt Ihnen für derartige EU-Standardüberweisungen eigene Zahlscheine zur Verfügung bzw. gibt es im Online-Banking ein Formular „EU-Standardüberweisung".

Wie lange kann ich einen von meinem Konto eingezogenen Betrag wieder zurückverlangen (Einzugsermächtigungsverfahren)?

Seit 1.11.2009 besteht gegen Zahlungen im Lastschriftverfahren nunmehr eine Widerspruchsfrist von acht Wochen statt wie bisher 42 Tage.

Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, kann der Verbraucher dies 13 Monate lang geltend machen. Wenn der Zahlungsempfänger also keine vom Verbraucher unterschriebene Einzugsermächtigung vorlegen kann, muss er eine Stornierung des Einzuges zulassen (dh die Bank muss den Betrag vom Konto des Empfängers wieder auf das Konto des Verbrauchers zurücküberweisen).

Zu beachten ist dabei aber, dass man eine allenfalls bestehende vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Zahlungsempfänger verletzen kann und diesem daher schadenersatzpflichtig wird. Wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung korrekt erbracht hat und den vereinbarten Preis aufgrund einer bloß mündlichen Ermächtigung vom Konto des Verbrauchers eingezogen hat, wird der Verbraucher dem Zahlungsempfänger haftbar, wenn er den Einzug wieder rückgängig machen lässt.

Mein Mobilfunkbetreiber/meine Versicherungsgesellschaft verlangt für die Zahlung mittels Zahlschein ein Entgelt. Muss ich diese Zahlscheingebühren bezahlen?

Mein Mobilfunkbetreiber/meine Versicherungsgesellschaft verlangt für die Zahlung mittels Zahlschein ein Entgelt. Muss ich diese Zahlscheingebühren bezahlen?

Auf Grund des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) ist es dem Zahlungsempfänger untersagt, vom Zahler im Fall der Benutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ein Entgelt zu verlangen, wobei unter einem Zahlungsinstrument jede dem Zahler im Zahlungsverkehr zur Verfügung stehende Zahlungsart ist (zB Überweisung mit Zahlschein, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Kreditkartenzahlung, Bankomatkartenzahlung usw). Die Einräumung eines Preisnachlasses für die Verwendung eines bestimmten Instrumentes wird dem Zahlungsempfänger aber ausdrücklich erlaubt.

Demgemäß können daher die Telekommunikationsunternehmen und auch die Versicherungsgesellschaften die Bezahlung mittels Einzugsermächtigung seit 1.11.2009 nur mehr dadurch fördern, dass sie ihren Kunden im Fall der Erteilung einer Einzugsermächtigung einen Preisnachlass gegenüber dem normalen Entgelt einräumen. Es ist aber nicht mehr zulässig, die Verwendung von Zahlscheinen durch die Verrechnung von Zuschlägen zum normalen Telefonentgelt zu bestrafen.

Obwohl die Rechtslage nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes eigentlich eindeutig ist, vertreten die österreichischen Mobilfunkunternehmen aber auch die Versicherungsgesellschaften die Ansicht, es liege hier ein Irrtum des Gesetzgebers vor und § 27 Absatz 6 ZaDiG sei auf Zahlscheingebühren gar nicht anwendbar.

Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 4 Fällen (es handelt sich hierbei um Mobilfunkunternehmen) den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung von Abmahnungen nach dem Konsumentenschutzgesetz und allfälligen Klagen beauftragt. In diesen Verfahren wird die Rechtslage im Interesse aller betroffenen Kunden geklärt. Sollten die Gerichte unsere Rechtsansicht bestätigen, könnten Kunden, die nach dem 1.11.2009 noch Zahlscheingebühren bezahlen mussten, diese Beträge wieder zurückverlangen.

Wir empfehlen, die Zahlscheingebühren vorläufig weiter zu bezahlen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung und deren Rückforderung und den Ausgang der VKI-Verfahren abzuwarten, da es für den einzelnen Kunden wohl einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, sich mit dem Unternehmen wegen einer Zahlscheingebühr auf einen Rechtsstreit einzulassen. Über den aktuellen Stand der Verfahren können Sie sich bei Interesse auf http://www.verbraucherrecht.at/ erkundigen.

Kann ich von einem Kreditvertrag zurücktreten?

Gemäß § 12 Verbraucherkreditgesetz kann der Verbraucher von einem Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung reicht für die Wahrung der Frist aus.

Spätestens binnen 30 Tagen nach Absenden der Rücktrittserklärung hat der Verbraucher dem Kreditgeber den ausbezahlten Betrag samt den aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Der Kreditgeber hat Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.

Bei hypothekarisch gesicherten Krediten besteht dieses Rücktrittsrecht nicht.

Kann ich meinen Kredit vorzeitig zurückzahlen?

Verbraucher können einen Kredit grundsätzlich jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. In diesem Fall dürfen dem Kunden die vereinbarten Kreditzinsen nur bis zum Tag der Rückzahlung verrechnet werden, auch laufzeitabhängige Kosten verringern sich gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer.

Eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung (sog. Vorfälligkeitsentschädigung) kann der Kreditgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung verlangen. Hievon bestehen jedoch Ausnahmen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn:

  • die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung getätigt wird, die vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
  • die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,
  • der vorzeitig zurückgezahlte Betrag € 10.000,- innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt oder
  • der Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.

Die Vorfälligkeitsentschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags hätte zahlen müssen nicht übersteigen. Ferner darf sie höchstens 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages sein, wenn die Restlaufzeit des Kreditvertrages weniger als ein Jahr beträgt; in allen anderen Fällen darf die Entschädigung höchstens 1 % betragen.

Beim hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allenfalls vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden.

Versicherungen

Wann kann ich meine laufende Versicherung kündigen?

Die maßgeblichen Kündigungstermine und -fristen hängen von der der Art der Versicherung und von der im Versicherungsvertrag vereinbarten Laufzeit ab:

Die Laufzeit einer Kfz-Haftpflichtversicherung beträgt nach dem Gesetz grundsätzlich nur ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jedoch immer automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Während des laufenden Versicherungsjahres kann der Kunde dann kündigen, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab der Verständigung von der Prämienerhöhung ausgesprochen werden.

Eine Lebensversicherung kann erstmals zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres und dann jährlich zum Ablauf jedes weiteren Versicherungsjahres gekündigt oder prämienfrei gestellt werden. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht notwendig. Außerdem kann gemäß den Versicherungsbedingungen meist der Vertrag ab dem Ablauf des ersten Versicherungsjahres auch innerhalb eines laufenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Monatsschluss gekündigt werden.

Für eine kapitalbildende Lebensversicherung gilt, dass die einmaligen Abschlusskosten und die Vermittlerprovisionen für die Berechnung des Rückkaufswertes (und der prämienfreien Versicherungsleistung) auf 5 Jahre aufzuteilen sind: Wird die Versicherung innerhalb von 5 Jahren beendet, so kommen diese Kosten nur insoweit zum Tragen, als jedes Jahr der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) zu einem Fünftel berücksichtigt wird, zB erhalten sie nach 3 Jahren Laufzeit 2/5 dieser Kosten zurück.

Laut OGH sind Vereinbarungen betreffend Schadenersatzpflicht wegen entgangener Provision der MaklerInnen für den Fall der Kündigung nicht gültig.

In allen anderen Versicherungssparten (zB Haushalt -, Eigenheim -, Rechtsschutz -, Haftpflicht -, Unfall - oder Krankenversicherung) kommt es darauf an, ob der Vertrag auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Versicherung kann zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden, wobei in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

Eine auf eine bestimmte Zeit (zB 10 Jahre) abgeschlossene Versicherung kann von einem Verbraucher jedenfalls zum Ende des dritten Jahres und sodann zum Ende eines jeden darauf folgenden Jahres schriftlich gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Wesentlich ist, dass bei allen Kündigungen die jeweils maßgebliche Kündigungsfrist nur dann eingehalten ist, wenn die Kündigung des Kunden rechtzeitig bei der Versicherungsgesellschaft einlangt.

Ich habe meine Lebensversicherung gekündigt und bekomme nunmehr weniger zurück, als ich eingezahlt habe. Darf das sein?

Kündigt man eine kapitalbildende Lebensversicherung (Er- und Ablebensversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensversicherung) hat man zwar einen Anspruch auf Auszahlung des so genannten Rückkaufswertes der Versicherung. Dieser Rückkaufswert setzt sich jedoch nur aus den Sparanteilen der vom Kunden bis zur Kündigung bezahlten Prämien und den dem Kunden gutgeschriebenen Garantiezinsen und Gewinnanteilen zusammen.

Der Sparanteil der Prämie ist vor allem in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss relativ gering, da in dieser Zeit von den bezahlten Prämien nicht nur die Versicherungssteuer (4 %), die laufenden Verwaltungskosten und die Kosten eines vereinbarten Ablebensschutzes (Risikoprämie), sondern auch die Provision des Vermittlers abgezogen werden. Diese hohen Kostenabzüge werden erst nach einer längeren Laufzeit durch die dem Kunden gutgeschriebenen Zinsen und Gewinnanteile ausgeglichen, so dass in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert regelmäßig teilweise beträchtlich unter der Summe der bis zur Kündigung bezahlten Prämien liegt.

Allerdings sind die dem Kunden verrechneten Kostenabzüge vor allem bei bis zum 1.1.2007 abgeschlossenen Verträgen häufig rechtlich nicht durch entsprechende gültige vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden gedeckt. Es empfiehlt sich daher, die Rechtmäßigkeit des ausbezahlten Rückkaufswertes durch den Verein für Konsumenteninformation überprüfen zu lassen. Nähere Informationen dazu erhält man unter http://www.verbraucherrecht.at/.