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Häufig gestellte Fragen - E-Commerce (Bestellungen per Internet/Telefon/Fax oder Post)

Ein Bekannter hat mir erzählt, dass eine Bestellung per Internet ohne handschriftliche Unterschrift rechtswirksam ist. Stimmt das?

Ja, das ist richtig. Eine Warenpräsentation auf einer Website ist zwar kein Angebot, aber eine Einladung zur Anbotsstellung. Mit der Präsentation liegt noch kein gültiges Rechtsgeschäft vor. Dieses beginnt erst, wenn Sie die Einladung annehmen und eine Bestellung abschicken. Die Bestellung stellt ein Angebot an das Unternehmen dar, bestimmte Produkte zu festgelegten Konditionen zu erwerben. Die ShopbetreiberInnen sind verpflichtet möglichst rasch zu bestätigen, dass Ihre Bestellung tatsächlich eingelangt ist. Diese Bestätigung bedeutet noch nicht, dass Ihr Angebot tatsächlich angenommen wurde. Innerhalb geschäftsüblicher Fristen hat das Unternehmen zu bestätigen, ob es Ihr Angebot annimmt. Die übliche Zeitspanne für die Rückmeldung sind einige Werktage. Diese Bestätigung kann jedoch entfallen, wenn die Bestellung sofort erledigt wird und das Produkt innerhalb weniger Tage zugestellt wird.
Durch das Drücken eines Feldes wie z.B. „jetzt bestellen" geben Sie somit eine verbindliche Vertragserklärung ab.

Ich habe gehört, dass ein Rücktritt von Internetgeschäften zulässig ist. Stimmt das?

Wenn Sie als VerbraucherIn etwas im Fernabsatz von einem Unternehmen erwerben, beispielsweise per Telefon, Internet oder im Versandhandel, können Sie bis zu sieben Werktage (Samstag zählt nicht als Werktag) nach Erhalt der Ware vom Kauf zurücktreten.

Die Unternehmen müssen auf Grund gesetzlicher Regelungen über Rücktrittsmöglichkeit, Anschrift des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften der Ware, Preis der Ware einschließlich der Steuern, Lieferkosten, Einzelheiten über die Zahlung und Lieferung informieren. Erfüllt es diese Informationsverpflichtungen nicht, dann beträgt die Rücktrittsfrist sogar drei Monate. Sobald Sie das Unternehmen schriftlich per Post informieren, dass Sie vom Kauf zurücktreten möchten, muss es Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Sie müssen keine Gründe angeben.

Kein solches Rücktrittsrecht gibt es bei Verträgen über:

  • Dienstleistungen, mit deren Ausführung den Kundinnen und Kunden gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, abhängt.
  • Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.
  • Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen von der Käuferin oder dem Käufer entsiegelt wurden.
  • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Abos (also Verträge über periodische Druckschriften).
  • Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, sowie Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen.

Somit besteht also beispielsweise kein Rücktrittsrecht für:

  • Wertpapierorders
  • Buchungen von Flügen, Bahnreisen, Pauschalreisen, Ferienhäusern, uä.
  • Lieferungen von Pizzas, Sushi oder auch Schnitzel mit Erdäpfelsalat, uä.
  • Lieferungen von Software oder Audio- oder Videokassetten, sobald diese entsiegelt worden sind
  • Lieferungen von Zeitungen oder Zeitschriften
  • Lieferungen von - auf Kundenwunsch extra - angefertigten Kleidungsstücken
  • Inanspruchnahme von Mehrwertnummern (z.B. Sex-Hotlines)
  • Vertrag mit einem Internet-Provider, wenn mit dessen Leistungen gegenüber dem/er Verbraucher/in vereinbarungsgemäß binnen sieben Tagen begonnen wird und der/ie Verbraucher/in darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall ein Rücktrittsrecht ausscheidet

Für Versicherungen und Bankdienstleistungen bestehen besondere Regelungen (siehe Fern-Finanzdienstleistungsgesetz).

Mein Sohn hat eine Rechnung eines Internet-Unternehmens erhalten. Als ich auf der angegebenen Seite war, habe ich nicht gesehen, dass das Angebot etwas kostet. Wie sollen wir uns verhalten?

Variante 1: Ihr Sohn hat sich nie angemeldet:

Ratsam wäre es einen eingeschrieben Brief an das Unternehmen (Inkassobüro, Anwalt) zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dass zu keiner Zeit ein Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde und somit von weiteren Mahnungen abzusehen ist.

Eine IP-Adresse ist für sich allein noch kein eindeutiger Beweis für einen Vertragsabschluss. Egal ob sich Ihr Sohn angemeldet hat oder nicht, die Firma muss beweisen, dass ein gültiger Vertrag besteht. Nicht Sie müssen beweisen, dass Ihr Sohn unschuldig ist. Die Firma kann nur durch ein Gerichtsverfahren feststellen lassen, dass der Vertrag gültig ist.

Variante 2: Ihr Sohn ist minderjährig (unter 18 Jahre alt) und hat sich als volljährig ausgegeben:

A) unter 14 Jahren:

Ratsam wäre es einen eingeschrieben Brief des/er gesetzlichen Vertreters/in an das Unternehmen (Inkassobüro, Anwalt) zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Ihr Sohn minderjährig ist und daher keinen gültigen Vertrag abschließen kann und der/ie gesetzliche Vertreter/in auch keine Zustimmung dazu erteilte.

B) über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre:

siehe A) Es ist jedoch anzumerken, dass Ihr Sohn bereits strafmündig ist (ab dem 14. Lebensjahr), und manche Unternehmen nicht vor der Drohung mit einer Betrugsanzeige zurückschrecken. Unserer Ansicht nach scheidet der Betrug mangels Bereicherungsvorsatz aus. Vor allem bei Angeboten, die bei der Anmeldung den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Gratisdienstleistung handelt. Der Bereicherungsvorsatz müsste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben sein.

Variante 3: Ihr Sohn ist über 18 Jahre:

A) keine (ausreichende) Belehrung über ein Rücktrittsrecht:

Wenn das Unternehmen nicht über ein gesondertes Rücktrittsrecht informiert hat, verlängert sich somit die Rücktrittsfrist auf drei Monate ab Vertragsabschluss. Ratsam ist in diesem Fall, den Rücktritt gemäß § 5e des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) - per eingeschriebenen Brief - an die auf der Website angegebene geografische Adresse des Unternehmens zu erklären.

B) Irreführende Gestaltung der Website:

Irreführend ist beispielsweise, wenn VerbraucherInnen bei der Anmeldung nicht beziehungsweise nur durch Zufall, nämlich nur durch Runterscrollen erkennen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Es handelt sich somit um eine überraschende, nachteilige Klausel. Ist dies der Fall, dann sollte - mittels eingeschriebenem Brief - das Unternehmen (Inkassobüro, Anwalt) darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verstoß gegen § 864a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) handelt und der Vertrag somit unwirksam ist.

C) Andere Sachverhalte: konkrete Beratung ist erst nach Überprüfung des Internetauftrittes möglich.