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Häufig gestellte Fragen - Preisauszeichnung und Werbung

Preisauszeichnung

Ich habe bei einem Supermarkt eine Packung Reis gekauft. Am Regal stand aber ein niedrigerer Preis als auf der Rechnung. Muss mir der Supermarkt den Differenzbetrag zurückgeben?

Wurde der Verkaufspreis einer Ware zu niedrig ausgezeichnet, so sind Sie zwar nicht verpflichtet, diesen höheren Preis zu bezahlen, andererseits haben Sie aber auch keinen Anspruch darauf, die Ware zum ausgezeichneten Preis erwerben zu können.

Eine Ausnahme gibt es für Selbstbedienungsläden mit Scannerkassen: Wenn Sie den Preis der Ware erst nach dem Zahlungsvorgang in Erfahrung bringen, dann haben Sie Anspruch auf den am Regal ausgezeichneten Verkaufspreis. Ein typisches Beispiel dafür ist ein Großeinkauf im Supermarkt (viele einzelne Waren). Hier erfahren Sie in aller Regel den Preis der einzelnen Rechnungsposten erst wenn Sie die Rechnung in Händen halten.

Wird bei Dienstleistungen ein höherer Preis verlangt als ausgezeichnet, dann ist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch in der Regel nur das „angemessene Entgelt" zu bezahlen, d.h. der/die Unternehmer/in darf nur den ausgezeichneten Preis fordern.

Handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler so haben die Konsumentinnen und die Konsumenten in der Regel keinen Anspruch auf den ausgezeichneten Preis. Auch in diesem Fall ist zumindest ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

Nach dem Preisauszeichnungsgesetz besteht klarerweise die Verpflichtung die Verkaufspreise von Waren und Dienstleistungen richtig auszuzeichnen. Verstöße gegen diese Bestimmung können bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten angezeigt werden. Diese sind nämlich für die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften zuständig.

Im Gasthaus wurde mir für ein Glas Leitungswasser etwas verrechnet. Muss ich das bezahlen?

Ja, wenn das Gasthaus einen Preis für Leitungswasser in der Getränkekarte vorsieht, darf auch ein Entgelt für Leitungswasser verlangt werden.

Ich habe schon oft Flugtickets bei einer Fluglinie gekauft und musste häufig feststellen, dass der beworbene Preis erheblich vom tatsächlich zu bezahlenden Preis abweicht. Ist das erlaubt?

Nein, denn seit Jänner 2006 sind Airlines verpflichtet in ihren Angeboten Bruttopreise (mit sämtlichen Taxen, Zuschlägen) anzugeben. Nennen diese in der Werbung (z.B. Radio) Preise so sind auch hier Bruttopreise zu bewerben.

Verstöße gegen diese Bestimmung können Sie bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten zur Anzeige bringen.

Werbung

Ich habe heute ein Sportgeschäft wegen der dort angepriesenen Fahrradaktion aufgesucht und musste feststellen, dass wegen behaupteter übergroßen Nachfrage bereits am Tag des Beginns der angekündigten Aktion kein Aktions-Fahrrad mehr verfügbar ist. Das passiert mir bereits zum 3. Mal in demselben Kaufhaus. Ich fühle mich in die Irre geführt. Ist diese Vorgangsweise zulässig?

Im gegenständlichen Fall könnte es sich um eine sogenannte „Lockvogelwerbung", d.h. um irreführende Werbung hinsichtlich der Vorratsmenge (Preisbemessung), gemäß § 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handeln.

Ein UWG-Verstoß ist im Einzelfall zu prüfen: Sind die angebotenen Waren schon am ersten Tag ausverkauft, so hat der/die Unternehmer/in darzutun, warum sein/ihr Angebot dennoch als ausreichend anzusehen war.

Für unvorhergesehenes Fehlen eines ausreichenden Vorrats ist der/die Händler/in beweispflichtig. Kann das Unternehmern im Gerichtsverfahren nachweisen, mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmannes kalkuliert zu haben und erweist sich die Warenmenge aufgrund unvorhersehbarer Umstände als nicht ausreichend, so liegt kein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Wie lange die beworbene Ware vorrätig sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nur wenn offensichtlich kein Zweifel daran besteht, dass die Werbung zu dem Zweck geschaltet wurde, Kunden/innen anzulocken und von vorneherein klar ist, dass die in der Werbung geschaltete (Preis/Vorrats-)Zusage niemals eingelöst werden wird, kann gegen diese Werbung rasch und wirksam vorgegangen werden. So z.B. wenn ein Unternehmen in einer Postwurfsendung behauptet, es gewähre einen „Preisnachlass auf alles" von 50% und vor Ort stellt sich heraus, dass die Konsumentinnen und die Konsumenten den auf der Postwurfsendung im Kleinstdruck - kaum lesbar - angebrachten Hinweis nicht beachtet haben, der Aufschluss darüber gibt, dass fast alle Produkte von dieser „Aktion" ausgenommen sind.

Ein Verstoß gegen das UWG begründet einen Anspruch auf Unterlassen der irreführenden Werbung. Ein individueller Anspruch der Konsumenten/innen auf den z.B. angekündigten Preisnachlass besteht leider nicht. Klagen auf Unterlassung kann sowohl der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als auch die Arbeiterkammer führen, weshalb irreführende Werbung bei diesen angezeigt werden kann.

Ich bekomme immer wieder unaufgefordert Werbung in meinen Briefkasten. Kann man dagegen etwas tun?

Ja, wenn Sie sich den Aufkleber "Bitte keine unadressierte Werbung" für Brieffächer und Wohnungseingangstüren ordern und an der Wohnungstür und/oder am Briefkasten anbringen:

Die Aufkleber für die Wohnungseingangstür und für den Briefkasten sind ident. An dieses - durch den Aufkleber bekundete - Werbeverbot sollten sich alle Werbemittelverteiler, als auch die Österreichische Post AG und alle alternativen Postdienstleister halten. Um diesen Werbeverzichtsaufkleber zu erhalten, müssen Sie ein kurzes Schreiben, versehen mit einem adressierten und frankierten Rückkuvert, an das Postfach 500, 1230 Wien, mit dem Kennwort "Bitte kein Reklamematerial" senden. Pro Anforderung können maximal drei Verzichtskleber bestellt werden (zwei für den Hauptwohnsitz für Brieffach und Wohnungs-/Hauseingangstür, ein Verzichtskleber für einen etwaigen Zeitwohnsitz). Für weitere Fragen steht Ihnen die Verzichtskleber-Hotline unter (01) 908 308 zur Verfügung.