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Häufig gestellte Fragen - Telefonie und Mehrwertdienste
- Telefonie
- Ich habe eine zu hohe Telefonrechnung beziehungsweise zu hohe Datenmengen verrechnet bekommen. Was kann ich tun?
- Mein Mobilfunkbetreiber teilt mir nun mit, dass der bestehende Vertrag geändert wird. Darf er das so einfach tun?
- Kann ich mich gegen unerwünschte Werbeanrufe wehren?
- Ich glaube, dass mir Telefonate verrechnet werden, die ich gar nicht geführt habe. Kann ich das irgendwie überprüfen?
- Ich möchte einen Mobilfunkvertrag abschließen, doch der Provider lehnt mich aus Bonitätsgründen ab. Darf er das?
- Stimmt es, dass mir Kosten verrechnet werden, wenn mir im Ausland auf die Sprachbox gesprochen wird?
- Darf ich meinen Handyvertrag während einer Bindungsfrist kündigen?
- Mehrwertdienste
- Auf meiner Telefonrechnung wurden mir Kosten für nicht bestellte Mehrwert-SMS verrechnet. Muss ich diese bezahlen?
- Man hört immer wieder von hohen Telefonkosten auf Grund von Mehrwertdiensten (Mehrwert-SMS, Chats, Klingeltöne, ua.)? Ich möchte mich davor schützen, was kann ich tun?
Telefonie
Ich habe eine zu hohe Telefonrechnung beziehungsweise zu hohe Datenmengen verrechnet bekommen. Was kann ich tun?
Ich habe eine zu hohe Telefonrechnung beziehungsweise zu hohe Datenmengen verrechnet bekommen. Was kann ich tun?
In diesem Fall können Sie die aus ihrer Sicht zu hohe Abrechnung bei Ihrem/Ihrer Telekommunikationsbetreiber/in schriftlich beeinspruchen. Der Einspruch ist innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist zu tätigen. Über die Dauer dieser Frist wird auf den Rechnungen informiert (meist beträgt diese 1 Monat). Die Gründe, weshalb man der Ansicht ist, dass die Forderung zu hoch ist beziehungsweise zur Gänze nicht gerechtfertigt ist, sind klarerweise möglichst plausibel darzulegen.
Zu beachten ist, dass eine Rechnung trotz Einspruch fristgerecht zu bezahlen ist. Wird der Einspruch der Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) allerdings zur Kenntnis gebracht, dann wird die Fälligkeit des strittigen Betrages bis zum Ende des Einspruchsverfahrens beziehungsweise bis zum Ende eines etwaigen Schlichtungsverfahrens, aufgeschoben. Voraussetzung dazu ist, die Verwendung des dafür von der Schlichtungsstelle zur Verfügung gestellten Formulars „Formular Registrierung".
Einen Streitschlichtungsantrag können Sie dann stellen, wenn Sie sich mit dem Ergebnis des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden erklären können. Ein Streitschlichtungsantrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Einspruchsbeantwortung gestellt werden.
Wurden Mehrwertentgelte beeinsprucht kann kein Streitschlichtungsantrag gestellt werden, wenn Ihnen der/die Telekommunikationsbetreiber/in in der Einspruchsbeantwortung anbietet, dass dieser von der weiteren Geltendmachung der Mehrwertdiensteentgelte absieht. In diesem Fall wird Sie der/die Telekommunikationsbetreiber/in informieren, dass diese/dieser Ihre Daten an den betroffene/n Dienstenetzbetreiber/in oder auch an den/die Diensteanbieter/in weitergegeben wird, sofern Sie dem nicht widersprechen. Der Weitergabe sollte Sie nicht widersprechen, da Sie sonst verpflichtet sind Ihrem/Ihrer Telekommunikationsanbieter/in den strittigen Betrag zu bezahlen.
Mein Mobilfunkbetreiber teilt mir nun mit, dass der bestehende Vertrag geändert wird. Darf er das so einfach tun?
Diese Frage kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Neuere Urteile gehen davon aus, dass Änderungen nur nach den strengen Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes möglich sind. Dies würde bedeuten, dass Leistungsänderungen nur dann zulässig wären, wenn diese dem/der Konsumenten/in zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Für Preisänderungen gilt, dass diese vereinbart sein müssen (z.B. in AGB), sie müssen klar nachvollziehbar sein, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seite in gleicher Weise gegeben (d.h. auch Entgeltsenkungen müssen bei entsprechender Veränderung der Parameter möglich sein) und in ihren Voraussetzungen vom Willen des/der Unternehmers/in unabhängig sein.
Die Telekommunikationsbranche ist allerdings der Auffassung, dass für den Bereich der Telekommunikation die Änderung von Verträgen (Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetvertrag) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grund des § 25 Telekommunikationsgesetz auch im größeren Umfang unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:
Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem/der Teilnehmer/in mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen.
Gleichzeitig ist der/die Teilnehmer/in auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er/sie berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen, falls er/sie die Änderungen nicht akzeptiert.
Der Volltext der Änderungen ist dem/der Teilnehmer/in auf deren Verlangen zuzusenden.
Kann ich mich gegen unerwünschte Werbeanrufe wehren?
Ja, unerwünschte Werbesendungen mittels Telefonanrufen, Telefax oder SMS sind ohne vorherige Einwilligung (z.B. bei einem Kauf wurde eine Zustimmung zu derartiger Werbung erteilt) des/der Empfängers/in nach dem Telekommunikationsgesetz, gemäß § 107, unzulässig. Eine erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Etwaige Verstöße können bei den Fernmeldebüros zur Anzeige gebracht werden. Das jeweils zuständige Fernmeldebüro können Sie hier finden.
Eine Anzeige beim Fernmeldebüro führt aber leider nicht immer dazu, dass die Zusendungen aufhören, insbesonders dann, wenn die Absender ihren Sitz nicht in Österreich haben.
Weiters bestünde die Möglichkeit den/die Absender/in durch Führung einer Unterlassungsklage dazu zu zwingen, die Zusendungen einzustellen. Auch dies ist klarer Weise wieder etwas schwieriger, wenn diese/dieser im Ausland sitzt und man die Adresse nicht kennt.
Mitunter hat eventuell ein Schreiben an den/die Absender/in Erfolg, mit welchem Sie diese/n auffordern die Zusendungen einzustellen, versehen mit der Androhung, dass Sie andernfalls Klage erheben werden. Dies könnte jedoch auch dazu führen, dass das Unternehmen die Zusendungen verstärkt, weil es auf Grund des Schreibens weiß, dass z.B. Ihre Telefonnummer existiert. Falls es sich um eine österreichische Mehrwertnummer (09xx) handelt, kann die Anschrift des/der Absenders/in auf der Webseite der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH abgefragt werden.
Ich glaube, dass mir Telefonate verrechnet werden, die ich gar nicht geführt habe. Kann ich das irgendwie überprüfen?
Um dies nachprüfen zu können, sollten Sie Ihren Einzelentgeltnachweis (EEN) kontrollieren. Die Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet einen EEN für jede Rechnung zu erstellen. Meist stellen diese ihren Kunden/innen den EEN im Internet zur Verfügung, jedoch muss der EEN auf Wunsch auch kostenlos in Papierform angeboten werden.
Aus Datenschutzgründen besteht die Verpflichtung die letzten Ziffern der Rufnummern unkenntlich zu machen. Wünschen Sie die Angabe der gesamten Rufnummer, so müssen Sie dies bei Ihrem/Ihrer Telekommunikationsanbieter/in schriftlich anfordern. Dieses Schreiben muss auch noch eine Erklärung beinhalten, mit welcher Sie sich verpflichten, dass Sie alle bestehenden MitbenutzerInnen des Anschlusses über die unverkürzte Darstellung informiert haben und künftige MitbenutzerInnen informieren werden.
Ich möchte einen Mobilfunkvertrag abschließen, doch der Provider lehnt mich aus Bonitätsgründen ab. Darf er das?
Ja, aber nur wenn Sie tatsächlich Zahlungsschwierigkeiten haben. Sollten Sie allerdings keine Bonitätsprobleme haben, dann sollten Sie bei der Firma, die Ihnen den Vertrag verweigert, Auskunft darüber verlangen. Sie haben das Recht zu erfahren, welche Daten, insbesondere Bonitätsdaten verwendet wurden, und woher diese stammen. Auf diese Auskunft besteht nach § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) ein Rechtsanspruch und die Auskunft ist vollständig und kostenlos zu erteilen.Ergibt diese Auskunft, dass ein Wirtschaftsauskunftsdienst Daten über Sie gesammelt hat, ohne Sie vorher zu informieren und ohne Ihnen Gelegenheit zu geben der Datenverwendung zu widersprechen (§ 24 DSG 2000), dann liegt schon aus diesen Gründen eine unzulässige Datenverwendung vor (unabhängig davon, ob diese Daten richtig oder falsch sind).
Nach einer aktuellen Entscheidung der Datenschutzkommission haben Sie Anspruch darauf, dass diese Daten vom Auskunftsdienst nicht mehr verwendet und daher gelöscht werden. Sie müssen diesbezüglich einen Widerspruch gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 formulieren. Wird die Datenlöschung trotz Widerspruchs nach § 28 Abs. 2 DSG verweigert, so können Sie sich an die Österreichische Datenschutzkommission wenden, welche je nach Art und Schwere des Verstoßes ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung nach § 22 DSG, eine Strafanzeige nach §§ 51 bzw. 52 DSG, sowie bei schwerwiegenden Verstößen eine Feststellungsklage vor den Zivilgerichten erwirken kann.
Werden Sie durch eine Eintragung in eine Wirtschaftsdatenbank geschädigt, weil Sie beispielsweise ein günstiges Handyangebot nicht in Anspruch nehmen können und daher eine viel teurere Variante wählen müssen, so können Sie diesen Schaden geltend machen.
Weitere Informationen können Sie bei der Arge Daten, unter: www.argedaten.at, oder bei der Österreichischen Datenschutzkommission, unter: www.dsk.gv.at, beziehen.
Stimmt es, dass mir Kosten verrechnet werden, wenn mir im Ausland auf die Sprachbox gesprochen wird?
Ja, dass ist richtig. Die Mailbox ist im Heimatnetz und nicht im Handy selbst eingebaut. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Mailbox zu programmieren:Keine Umleitung zur Mailbox:
Wenn die Verbindung zu Stande kommt, zahlt der/die Anrufer/in den jeweiligen Gesprächstarif. Der/die Angerufene, welche/welcher sich im Ausland befindet zahlt zusätzlich die passiven Roaming-Entgelte. Kommt der Anruf nicht zustande, so zahlt keiner der beiden. Der/die Anrufer/in kann aber auch nicht auf die Mailbox sprechen.
Unbedingte Umleitung zur Mailbox:
Alle einlangenden Anrufe werden zur Mailbox weitergeleitet. Der/die Angerufene zahlt dafür nichts, ist aber auch nicht direkt erreichbar. Die Abfrage der Mailbox kostet aber wieder Roaming-Entgelte.
Bedingte Umleitungen zur Mailbox (Umleitung bei Nichtmelden, Nichterreichbarkeit, bei Besetzt):
Der Anruf wird zunächst in das Netz geleitet, in dem sich der/die Angerufene sich mit seinem/ihrem Handy gerade befindet. Wenn das Handy nicht erreichbar ist, wird der Anruf wieder zur Mailbox zurückgeleitet. Im Ausland kostet die bedingte Umleitung daher doppelt. Das Telefonat wird zuerst ins Ausland zugestellt und - wenn nicht abgehoben wird, besetzt ist oder das Handy nicht erreichbar ist (Gerät ist abgeschaltet oder es keine Netzversorgung gibt) - wieder nach Österreich zurückgeführt. Die dafür anfallenden Kosten werden dem/der Angerufenem/n verrechnet.
Die günstigste Variante ist daher die Deaktivierung der Sprachbox.
Darf ich meinen Handyvertrag während einer Bindungsfrist kündigen?
Grundsätzlich nein. Wünschen Sie trotzdem eine vorzeitige Beendigung des Vertrages, so wird der/die Betreiber/in dem erfahrungsgemäß nur unter der Voraussetzung der Zahlung einer Stornogebühr zustimmen. In aller Regel werden die noch ausstehenden Grundentgelte bis zum Ende der Bindungsfrist und eventuell auch ein Entgelt für das durch die Bindungsfrist erhaltene Handy verrechnet.
Mehrwertdienste
Auf meiner Telefonrechnung wurden mir Kosten für nicht bestellte Mehrwert-SMS verrechnet. Muss ich diese bezahlen?
Nein. Kosten für nicht bestellte Mehrwert-SMS, die der/die Mobilfunkbetreiber/in verrechnet, sollten Sie daher bei diesem beeinspruchen (näheres dazu ist der 1. Frage im Themenbereich Telefonie oder unter http://www.rtr.at/ nachzulesen).
Wurden Mehrwert-SMS nicht bestellt, sollten Sie auch den/die Mehrwertdiensteanbieter/in darauf hinweisen, dass eine vertragliche Grundlage für die Verrechnung der SMS fehlt. Sind Ihnen die Kontaktdaten des/der Mehrwertdiensteanbieters/in nicht bekannt, besteht die Möglichkeit die Daten des/der Anbieters/in unter durch Eingabe der Mehrwertnummer hier abzufragen.
Häufig ist den Betroffenen leider auch nicht bekannt wie der Empfang von Mehrwert-SMS beendet werden kann. Durch das Senden einer SMS mit dem Wort „Stop" oder „Stopp" muss dies in der Regel funktionieren.
Man hört immer wieder von hohen Telefonkosten auf Grund von Mehrwertdiensten (Mehrwert-SMS, Chats, Klingeltöne, ua.)? Ich möchte mich davor schützen, was kann ich tun?
Für Konsumenten/innen besteht das Recht Sperren für Mehrwert-Nummern setzten zu lassen. Der/die Betreiber/in hat auf Wunsch des/der Kunden/in 1x jährlich kostenlos Sperren einzurichten. Für einzelne Mehrwert-SMS-Nummern kann man auch durch Eintragung der jeweiligen Nummer unter http://www.sms-sperre.at/ eine Sperre aktivieren. Es wird somit nicht der gesamte 0900er-Nummernbereich gesperrt, sondern nur einzelne unerwünschte Dienste. Sie können also z.B. einen bestimmten Erotik- oder Abo-Dienst sperren und andere Dienste wie Ticket-Services, Parkscheine, etc. einfach weiter nutzen.




