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Häufig gestellte Fragen - Pflege und Betreuung
- Meine Mutter/mein Vater ist pflegebedürftig und möchte so lange als möglich zu Hause gepflegt werden. Welche Förderungen können dafür gewährt werden?
- Meine Mutter/mein Vater muss in einem Pflegeheim untergebracht werden. Wer trägt die Kosten? Bin ich als Sohn/Tochter dazu verpflichtet, finanziell dazu beizutragen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Förderung zur 24h-Betreuung erhalten?
Meine Mutter/mein Vater ist pflegebedürftig und möchte so lange als möglich zu Hause gepflegt werden. Welche Förderungen können dafür gewährt werden?
Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen bestimmt ist und daher auch keine Einkommenserhöhung darstellt. Diese Leistung wird je nach Pflegebedarf in 7 Stufen von EUR 154,20 bis EUR 1.655,80 monatlich gezahlt.
Sind Sie Pensions- oder Rentenbezieher/in, bringen Sie den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch Ihre Pension bzw. Rente bezahlt. Sind Sie berufstätig, mitversicherte/r Angehörige/r (z.B. Hausfrau oder Kind), Bezieher /in einer Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Bezieher/in einer Beamtenpension einer Landes oder einer Gemeinde, so können Sie Pflegegeld bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat, der Landesregierung oder dem Gemeindeamt beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie gebührenfrei bei PFLEGETELEFON unter 0800 20 16 22 oder zusätzlich im Internet unter www.pflegedaheim.at/.
Meine Mutter/mein Vater muss in einem Pflegeheim untergebracht werden. Wer trägt die Kosten? Bin ich als Sohn/Tochter dazu verpflichtet, finanziell dazu beizutragen?
In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.
Neben Pflegegeld und Pension wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Reichen Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf. In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 44,30 Euro Pflegegeld als Taschengeld monatlich.
Besitzt die Betroffene/der Betroffene eine Liegenschaft, kann diese u.U. durch die Sozialhilfebehörde verwertet werden. Eine Verwertung des Vermögens ist jedoch insbesondere dann ausgeschlossen, wenn ein dringendes Wohnbedürfnis in der Liegenschaft besteht.
Seit 1. Jänner 2009 werden in allen Bundesländern Kinder zum Ersatz für die offenen Pflegekosten ihrer Eltern im stationären Bereich nicht mehr herangezogen.
In den Sozialhilfegesetzen der einzelnen Bundesländer finden sich Härteklauseln, wonach bei der Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen die wirtschaftliche Existenz unterhaltspflichtiger Angehöriger, Erbinnen/Erben sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet werden darf.
Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Förderung zur 24h-Betreuung erhalten?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung muss festgestellt worden sein
- Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz
Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft
- Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
- Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 € netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
- Die Einkommensgrenze erhöht sich um 400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bzw. um 600 € für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen
- Die Gewährung eines Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Personen
Für genaue Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Bundessozialamtes unter 05 99 88 zur Verfügung. Im Internet sind Informationen abrufbar unter http://www.bundessozialamt.gv.at/ .




