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Häufig gestellte Fragen - Pflegegeld
- Wann kann ich Pflegegeld bekommen?
- Was passiert nachdem ich Pflegegeld beantragt habe?
- Wie hoch ist das Pflegegeld?
Wann kann ich Pflegegeld bekommen?
Sie können Pflegegeld erhalten, wenn
- Sie einen ständigen Pflegebedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung haben,
- Ihr Pflegebedarf mehr als durchschnittlich 60 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich 6 Monate andauern wird und
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich ist, wobei die Gewährung von Pflegegeld im EWR unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Was passiert nachdem ich Pflegegeld beantragt habe?
Meistens erhalten Sie Formular zugeschickt, in dem Sie angeben sollten, welche Tätigkeiten nicht mehr selbständig durchgeführt werden können. Wichtig ist, dass dieses Formblatt unterschrieben an den Entscheidungsträger zurückgesandt wird. In weiterer Folge erfolgt ein Hausbesuch durch eine/n Sachverständige/n, welche/r Sie untersucht und den Pflegebedarf feststellt. Zu dieser Untersuchung kann eine Vertrauensperson, z.B. die Pflegeperson, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann, beigezogen werden. Eine vorhandene Pflegedokumentation ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfes zu berücksichtigen. Aufgrund des Gutachtens trifft die zuständige Stelle die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welche Höhe Sie Pflegegeld erhalten werden. Dies wird Ihnen in Form eines Bescheides mitgeteilt. Sie bekommen das Pflegegeld rückwirkend ab dem Ihrer Antragstellung folgenden Monat.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird je nach dem Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes in sieben Stufen geleistet:
| Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Stufe | Betrag in Euro monatl. | |
|---|---|---|---|
| mehr als 60 Stunden | 1 | 154,20 | |
| mehr als 85 Stunden | 2 | 284,30 | |
| mehr als 120 Stunden | 3 | 442,90 | |
| mehr als 160 Stunden | 4 | 664,30 | |
| mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 5 | 902,30 | |
| mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | 6 | 1.260,00 | |
| mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktionieller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt | 7 | 1.655,80 | |




