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Besuchsbegleitung
Warum fördert das Sozialministerium Besuchsbegleitung?
Mit der durch das BMASK geförderten Besuchsbegleitung soll der Kontakt minderjähriger Kinder zu ihrem besuchsberechtigten Elternteil - in Anwesenheit einer dafür ausgebildeten Begleitperson - nach Trennung oder Scheidung aufrechterhalten oder wieder angebahnt werden, wenn die betroffenen Elternteile sonst keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, ihre Kinder zu sehen und durch Gerichtsbeschluss oder -protokoll auf eine Besuchsbegleitung verwiesen werden.
Grundlage für die Durchführung der Besuchsbegleitung ist § 111 Außerstreitgesetz (AußStrG). Die Finanzierung der Besuchsbegleitung soll entsprechend den gesetzlichen Grundlagen durch die betroffenen Elternteile selbst erfolgen. Aus sozialpolitischen Erwägungen hat das Sozialministerium daher im Jahr 2003 begonnen, Besuchsbegleitung zu fördern.
Aufgrund des steigenden Bedarfs an Besuchsbegleitung wurde die Inanspruchnahme der Förderung durch den besuchsberechtigten Elternteil seit 1.1.2010 an eine Einkommensgrenze gekoppelt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das BMASK das einzige Ressort ist, das die Besuchsbegleitung finanziell unterstützt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Fördermittel in erster Linie Personen bzw. Kindern zugute kommen, welche sich die Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung nicht leisten können.
Im Zentrum der vom BMASK geförderten Besuchsbegleitung steht das Wohl des Kindes. Die Angebote der geförderten Besuchsbegleitung werden ausschließlich von Personen erbracht, welche über die für diese Aufgabe notwendigen persönlichen Voraussetzungen und fachlichen Fähigkeiten verfügen.
Liste der Artikel zum ausgewählten Thema
- Allgemeine Informationen
- Häufig gestellte Fragen zur Besuchsbegleitung 1/3
- Häufig gestellte Fragen zur Besuchsbegleitung 2/3
- Häufig gestellte Fragen zur Besuchsbegleitung 3/3
- Rechtliche Grundlagen der Besuchbegleitung
- Grundsätze des BMASK zur Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung 2013
- Formular zur Antragstellung
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