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Home Soziales Bedarfsorientierte Mindestsicherung Mindestsicherung im Überblick

Inhalt

Mindestsicherung im Überblick

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Legislaturperiode wurde die Bekämpfung von Armut in allen relevanten Politikbereichen von den Regierungsparteien als zentrale Zielsetzung formuliert.

Im Rahmen einer Art. 15a B-VG Vereinbarung wurden zwischen dem Bund und den Ländern die Eckpunkte einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung festgehalten, welche durch entsprechende Bundes- und Landesgesetze umgesetzt werden.

Die Art. 15a B-VG Vereinbarung, die mit BGBl. I Nr. 96/2010 kundgemacht wurde, sowie deren Materialien können unter nachstehendem Link eingesehen werden:

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00677/index.shtml

Anspruchsvoraussetzungen:

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Leistungen erhalten nur Personen, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen, um den eigenen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen ausreichend zu decken.

Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen.
Wird eine zumutbare Arbeit nicht angenommen, kann die Leistung bis zur Hälfte gestrichen werden. In Ausnahmefällen kann die Leistung auch entfallen.

Ausnahmen für den Einsatz der Arbeitskraft bestehen für erwerbsfähige Personen, die

  • das ASVG-Regelpensionsalter erreicht haben;
  • Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigungsmöglichkeit nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
  • pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegegeldstufe 3 überwiegend betreuen;
  • Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten
  • oder einer Ausbildung nachgehen, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde (gilt nicht für Studium).

Der Bezug einer BMS-Leistung ist an das „Recht auf dauernden Aufenthalt" geknüpft. So wird Sozialtourismus vermieden.

Eigenes Vermögen und Einkommen müssen bis auf wenige Ausnahmen eingesetzt werden, bevor eine BMS-Leistung in Anspruch genommen werden kann.

Folgendes Vermögen muss nicht verwertet werden:

  • Gegenstände für die Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse;
  • Kraftfahrzeuge, die berufs- oder behinderungsbedingt oder mangels entsprechender Infrastruktur benötigt werden;
  • angemessener Hausrat.

Es gibt auch einen Vermögensfreibetrag für Ersparnisse in Höhe des 5-fachen Mindeststandards für Alleinstehende (im Jahr 2012 wären dies: € 773,25 netto x 5 = € 3.866,25). Eine Sicherstellung im Grundbuch von einer Immobilie, die dem eigenen Wohnbedürfnis dient und daher nicht verwertet werden muss, erfolgt erst nach einer 6-monatigen „Schonfrist".

Höhe der Leistung:

Die Höhe der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz in der Pensionsversicherung.

Im Jahr 2012 sind dies € 773,25 netto für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende und € 1.159,88 netto für (Ehe)Paare. In diesen pauschalierten Mindeststandards ist bereits ein 25 prozentiger Wohnkostenanteil enthalten. Dieser entspricht bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden einem Betrag von € 193,31 bzw. bei (Ehe)Paaren einem Betrag von € 289,97. Die Leistung gebührt 12 Mal pro Jahr.

Überschreiten die angemessenen Wohnkosten 25 Prozent des Mindeststandards einer Bedarfsgemeinschaft, so können die Länder zusätzliche Leistungen zur Deckung der Wohnkosten gewähren. Die Länder können diese zusätzlichen Leistungen entweder aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder als Wohnbeihilfe aus der Wohnbauförderung zuerkennen.

Sonder- bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Mindestsicherungsgesetz geregelt.

Verbesserungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung:

  • Einheitliche Mindeststandards: Die bisherigen Sozialhilferichtsätze variieren sehr stark von Land zu Land. Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurden für alle Anspruchsberechtigten zumindest dieselben Mindeststandards sichergestellt. Die Leistungen werden damit nach unten hin abgedichtet. Es ist den Ländern freigestellt, höhere Beträge zu gewähren (Beispiel: die Mindeststandards für Kinder sind überwiegend höher).
  • Bessere Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt: Eines der Herzstücke der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die stärkere Anbindung arbeitsmarktferner Personengruppen an die Ziele des Arbeitsmarktservice. Arbeitslose LeistungsempfängerInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt bestmöglich unterstützt, wobei ihnen die Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangebote des AMS offen stehen.
  • Anreize zur Aufnahme von Erwerbsarbeit: Mit einem WiedereinsteigerInnenfreibetrag ist sichergestellt, dass sich eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit lohnt. Wird nach längerem BMS-Bezug wieder Arbeit aufgenommen, wird der Zuverdienst in Hinkunft nicht zur Gänze automatisch auf die BMS-Leistung angerechnet. Auch durch den Entfall der Kostenersatzpflicht bei ehemaligen LeistungsempfängerInnen erscheint die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbsarbeit wieder attraktiv.
  • Bessere Leistungen für AlleinerzieherInnen: AlleinerzieherInnen gehören zu einer Personengruppe, die besonders armutsgefährdet ist. Deshalb erhalten sie in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieselbe Leistungshöhe wie Alleinstehende. Bisher erhielten sie in den meisten Bundesländern lediglich den geringeren Sozialhilferichtsatz für Hauptunterstützte.
  • Eingeschränkte Vermögensverwertung: Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen sind in der BMS festgelegt. Es gibt klare Ausnahmen für die Vermögensverwertung (z.B. benötigtes KFZ, Hausrat, Gegenstände zur Erwerbsausübung) sowie einen festgelegten Vermögensfreibetrag. Eine Sicherstellung im Grundbuch von nicht verwertbaren Liegenschaften (z.B. selbst bewohntes Haus) erfolgt erst nach 6 Monaten Leistungsbezug.
  • Beinahe gänzlicher Entfall des Regresses: Es ist offensichtlich, dass die Kostenersatzpflicht eine wesentliche Hemmschwelle für die Inanspruchnahme der Leistungen darstellte. Deshalb ist der Kostenersatz fast gänzlich entfallen (Ausnahme: Steiermark). So sind nun ehemalige HilfeempfängerInnen, wenn sie wieder zu einem eigenen Einkommen gelangen, nicht mehr zum Kostenersatz verpflichtet.
  • Mehr Rechtssicherheit: Ein eigenes Verfahrensrecht sichert den Zugang zum Recht. Das Erlassen schriftlicher abweisender Bescheide stellt nun einen Mindeststandard dar. Ebenso ist die Entscheidungsfrist auf 3 Monate verkürzt worden.
  • E-Card für alle: Durch die Einbeziehung von LeistungsbezieherInnen ohne Krankenversicherungsschutz in die gesetzliche Krankenversicherung ist der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet. Damit gehören stigmatisierende Sozialhilfekrankenscheine der Vergangenheit an.
  • Senken der Non-take-up-Rate: Die Sozialhilfe wurde aus verschiedenen Gründen von einem Teil prinzipiell anspruchsberechtigter Personen nicht beantragt (Non-Take-up). Der fast gänzliche Entfall des Kostenersatzes und die moderateren Rahmenbedingungen für den Einsatz des Vermögens bauen ebenso wesentliche Zugangsbarrieren für die Inanspruchnahme der Leistungen ab.