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Home Soziales Menschen mit Behinderungen Europäische Behindertenpolitik - EU

Inhalt

EU-Behindertenpolitik

Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020

Am 15.11.2010 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa".

Allgemeines Ziel dieser Strategie ist es, Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihre vollen Rechte wahrzunehmen und uneingeschränkt an der Gesellschaft und der europäischen Wirtschaft teilzuhaben. Die Strategie legt den Schwerpunkt auf die Beseitigung von Barrieren. Die Kommission hat hierzu acht wesentliche Aktionsbereiche festgelegt: Zugänglichkeit, Teilhabe, Gleichstellung, Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, sozialer Schutz, Gesundheit und Maßnahmen im Außenbereich.

Die Strategie umfasst eine Liste konkreter Maßnahmen mit einem Zeitplan für ihre Umsetzung. Die Kommission wird in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen regelmäßig über die erzielten Fortschritte und Ergebnisse berichten. Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde am 23.12.2010 von der EU ratifiziert und ist am 22.1.2011 in Kraft getreten. Die EU ist damit verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür zu sorgen, dass alle Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und Programme auf EU-Ebene mit den Bestimmungen der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang stehen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Hintergrund

In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es ca. 50 Millionen Menschen mit Behinderungen bzw. mit einem lang andauernden Gesundheitsproblem. Das sind ca. 10% der EU-Gesamtbevölkerung.

Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundsatz des EU-Rechts. So hat die EU auf Basis des AEU-Vertrags, insbesondere auf Grundlage von Artikel 19 (ehemals Art. 13 EG-Vertrag, Primärrecht), zum Antidiskriminierungsrecht ein Bündel an Richtlinien beschlossen (Sekundärrecht).

EU-Grundrechtsschutz und EU-Antidiskriminierungsrecht

Seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags am 1. Dezember 2009 ist der Schutz der Grundrechte im EU-Vertrag und durch eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert. Primärrechtliche Grundlage zur Bekämpfung der Diskriminierung auf Grund einer Behinderung ist der Artikel 19 des AEU-Vertrags (EU-Antidiskriminierungsrecht). Die

Im Bereich des Sekundärrechts beschränkt sich der Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung derzeit auf den Geltungsbereich Beschäftigung, Beruf und Berufsbildung (Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). Untersagt sind mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen und Anweisungen zur Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Zusätzlich enthält sie spezielle Bestimmungen zur Förderung der Gleichbehandlung behinderter Menschen.

Zur Vervollständigung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen hat die Europäische Kommission dazu im Rahmen der erneuerten Sozialagenda am 4. Juli 2008 einen - derzeit noch in Verhandlungen stehenden - Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Diskriminierungen außerhalb der Arbeitswelt vorgelegt).

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der EU-Kommission. Eine Übersicht über alle Dokumente zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen finden Sie auf der Rechtsinformationsseite der EU-Kommission.

Disability Mainstreaming

Die EU-Behindertenpolitik ist dem Disability Mainstreaming verpflichtet, demzufolge müssen die Anliegen der Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Politikbereichen beachtet werden. Von besonderer Bedeutung ist die Anwendung des Disability Mainstreaming im rechtlich verbindlichen Bereich (Unionsrecht), wobei das Verkehrsrecht eine beispielhafte Rolle einnimmt (EU-Fahrgastrechte-Verordnungen).

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament (EP) unterstützt vielfältig und engagiert die Anliegen der Menschen mit Behinderungen. Die Mitglieder der parteiübergreifenden Intergruppe Behinderter Menschen (Disability Intergroup) haben umfangreiche Sensibilisierungsarbeit im Europäischen Parlament hinsichtlich der Probleme behinderter Menschen geleistet.

Europäischer Sozialfonds und Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt

Über den Europäischen Sozialfonds (ESF) fördert die Europäische Union die Entwicklung der Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt. In Österreich ist das Bundessozialamt und seine Landesstellen maßnahmenverantwortliche Förderstelle von ESF-Programmen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und Heranführung von Menschen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt.

Menschen mit Behinderung stellen auch in der neuen ESF-Programmplanungsphase von 2007-2013 eine zentrale Zielgruppe der ESF-Interventionen dar. Es werden Initiativen für folgende Zielgruppen angeboten:

  • Jugendliche mit einer körperlichen, seelischen, geistigen oder einer Sinnesbehinderung, die nicht ohne Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz erlangen oder beibehalten können. Hiezu zählen auch lernbehinderte, sowie sozial und emotional beeinträchtigte Jugendliche.
  • Ältere Menschen mit Behinderung, deren Arbeitsplätze gefährdet sind oder die Hilfestellung bei der Wiedereingliederung benötigen und
  • Menschen mit schweren Beeinträchtigungen, die nicht ohne persönliche Unterstützung in das Erwerbsleben integriert werden bzw. eine Berufs- oder Schulausbildung bzw. ein Studium absolvieren können.

Eine Übersicht über alle Programme des ESF zur Förderung von Menschen mit Behinderung in Österreich findet sich auf der Homepage des ESF Österreich.