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Home Soziales Menschen mit Behinderungen Förderungen Unterstützungsfonds

Inhalt

Unterstützungsfonds - Richtlinien

für die Gewährung von Zuwendungen

aus dem Unterstützungsfonds für

Menschen mit Behinderung gemäß

§ 24 des Bundesbehindertengesetzes (BBG)

1. FÖRDERUNGSZWECK

Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag.

2. FORM DER FÖRDERUNG

2.1. Finanzielle Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung werden in Form von Geldleistungen gewährt. Die Gewährung von Darlehen aus dem Fonds ist nicht möglich.

2.2. Auf Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

3. PERSONENKREIS

3.1. Zuwendungen können erhalten:

  • Behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben, sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH bescheinigt ist;
  • Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch die Notlage gemildert werden kann.

3.2. Der Grad der Behinderung von mindestens 50 vH kann bescheinigt werden durch:

  • einen Bescheid oder ein Urteil aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften;
  • einen Behindertenpass gemäß § 40 BBG;
  • den Bezug von Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage oder einer gleichartigen Leistung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder
  • den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe.

3.3. Kann der Grad der Behinderung nicht durch einen Nachweis im Sinne des Punktes 3.2. bescheinigt werden, hat sich die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes unter Anwendung des § 14 Abs. 2 BEinstG von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen.

4. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

4.1. Eine Zuwendung ist nur dann zulässig, wenn die

  • Sparsamkeit,
  • Zweckmäßigkeit und
  • Wirtschaftlichkeit

des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet sind und die Erreichung des Förderungszweckes gesichert ist.

4.2. Ansuchen an den Unterstützungsfonds sind gebührenfrei und an kein Formerfordernis gebunden.

4.3. Um die notwendige Beratung über die Zweckmäßigkeit und kostengünstigste Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten, sollte das Ansuchen vor Realisierung des Vorhabens eingebracht werden.

4.3.1. Wird das Ansuchen verspätet eingebracht, kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte trotz der vor Antragstellung erfolgten Realisierung und Bezahlung des Vorhabens eine Zuwendung gewährt werden.

4.4. Bei der Bemessung der Zuwendung können nur durch geeignete Belege nachgewiesene, den behinderungsbedingten Erfordernissen entsprechende und preisangemessene (Mehr)kosten berücksichtigt werden.

4.5. Werden von anderen Stellen Zuschüsse oder zinsenlose bzw. -begünstigte Darlehen für das Vorhaben gewährt, ist dies bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung zu berücksichtigen.

4.6. Für ein Vorhaben kann grundsätzlich nur eine Zuwendung gewährt werden. Unter Vorhaben ist immer das Gesamtvorhaben zu verstehen, auch wenn es nicht in einem realisiert wird.

4.7. Zu laufenden Aufwendungen, wie sie mit der Führung des täglichen Lebens ohne besonderen Zusammenhang mit der Behinderung verbunden sind, kann keine Zuwendung gewährt werden.

4.8. Für den Erwerb von Kraftfahrzeugen ist zusätzlich zur Abgeltung der Normverbrauchsabgabe keine Zuwendung möglich.

4.9. Der Zuwendungswerber hat die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu ermächtigen, die für die Erledigung seines Ansuchens unerlässlichen Daten einzuholen.

Weiters hat er sich zu verpflichten, die Zuwendung zurückzuzahlen, wenn

  • er den Fonds über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet hat,
  • das geförderte Vorhaben nicht oder durch sein Verschulden nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
  • die Zuwendung widmungswidrig verwendet wurde oder Bedingungen durch sein Verschulden nicht eingehalten werden,
  • er die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt.

4.10. Der Zuwendungswerber verpflichtet sich, Organen der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes bzw. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jederzeit die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuwendung durch Einsicht in die Bücher bzw. Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu ermöglichen.

4.11. Die Auszahlung einer Zuwendung ist nur insoweit und nicht eher vorzunehmen, als sie zur Vornahme fälliger Zahlungen für die geförderte Maßnahme benötigt wird. Sie darf zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies aus Gründen, die sich aus der Eigenheit der Maßnahme ergeben, notwendig erscheint.

5. BESONDERE VORAUSSETZUNGEN

5.1. Einkommen

5.1.1. Unter Einkommen ist grundsätzlich die Wertleistung zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird.

5.1.2. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft sind unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 292 Abs.5 ASVG zu ermitteln.

5.1.3. Ausschlag gebend für die Gewährung einer Zuwendung ist das Einkommen des Zuwendungswerbers sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Personen bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Antragstellung.

5.1.4. Zum anrechenbaren Einkommen zählen nicht

  • pflegebezogene Geldleistungen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
  • Sonderzahlungen, jedoch nur der 13. und 14. Monatsbezug bzw. die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss;
  • Familienbeihilfen sowie vergleichbare Leistungen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
  • Kinderbetreuungsgeld.

5.2. Einkommensgrenze

5.2.1. Die Gewährung einer Zuwendung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds kommt nur dann in Betracht, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Förderungswerbers 1.680 € nicht übersteigt.

5.2.2. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin um 380 €, für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. den behinderten Lebensgefährten/die behinderte Lebensgefährtin um 570 €.

6. SOZIALE NOTLAGE

Von einer sozialen Notlage im Sinne des § 22 BBG ist auszugehen, wenn die Verwirklichung der erforderlichen Maßnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen oder seiner Unterhaltsverpflichteten übersteigt. Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Einkommensgrenze im Sinne des Punktes 5.2. nicht überschritten wird.

6.1. Bei der Bemessung der Zuwendung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

  • das Verhältnis der Gesamtkosten des Vorhabens zum Einkommen des Förderungswerbers;
  • das soziale Umfeld;
  • das familiäre Umfeld;
  • die Schwere der Behinderung bzw. das Zusammentreffen mehrerer Behinderungen.

6.2. Aus den Mitteln des Unterstützungsfonds können Zuwendungen grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von maximal 5.800 € gewährt werden.

7. VERFAHREN

7.1. Ansuchen auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds sind beim Bundessozialamt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise (z.B. Einkommensnachweise, Rechnungen, Kostenvoranschläge) einzubringen.

7.2. Mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie mit der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung werden die Landesstellen des Bundessozialamtes betraut.

7.3. Kommt ein Zuwendungswerber dem Ersuchen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. die notwendigen Unterlagen beizubringen, trotz nachweislicher Aufforderung nicht nach, ist das Ansuchen nicht weiter zu behandeln.

7.4. Die Entscheidung über Ansuchen um Gewährung einer Zuwendung obliegt dem Bundessozialamt und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

7.5. Ergibt sich aus diesen Richtlinien eine besondere Härte, ist das Ansuchen unter Anschluss der entsprechenden Aktenunterlagen sowie eines Berichtes dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieses kann im Einzelfall eine von den Richtlinien abweichende günstigere Entscheidung treffen.

8. INKRAFTTRETEN

Diese Richtlinien treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.