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Home Soziales Menschen mit Behinderungen Förderungen berufliche Integration

Inhalt

Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes:

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist beim Bundessozialamt zu beantragen.

Begünstigte Behinderte werden können, behinderte Menschen die

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. Staatsbürger eines EWR/EU-Staates sind.
  • Flüchtlinge, welchen Asyl gewährt wurde, solange sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  • Schweizer Staatsbürger sind,
  • einen Nachweis betreffend den Aufenthaltstitel "Daueraufenthaltsberechtigte/r EG" oder "Daueraufenthaltsberechtigte/r Familienangehörige/r" haben,

weiters einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50vH haben (wird von einem ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes festgestellt) und kein Ausschließungsgrund vorliegt;

Nicht begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes können werden:

  • Schüler und Studenten,
  • Personen, die eine Pension beziehen (oder über 65 Jahres als sind) und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen,
  • Personen, die so schwer behindert sind, dass sie keiner Erwerbstätigkeit (auch nicht in einem Integrativen Betrieb) nachgehen könnten.

Vorteile der Begünstigteneigenschaft:

  • Begünstigte Behinderte können für die berufliche Integration gewisse Förderungen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen,
  • Begünstigte Behinderte haben einen erhöhten Kündigungsschutz,
  • In manchen Kollektivverträgen und Dienstordnungen sind einige Tage Zusatzurlaub vorgesehen,
  • der Feststellungsbescheid gilt auch als Nachweis für steuerliche Vergünstigungen.

Für den Dienstgeber:

Der/die begünstigte Behinderte wird bei Dienstgebern mit mindestens 25 Dienstnehmern auf die Ausgleichstaxe angerechnet. Für begünstigte Behinderte ist der Dienstgeber von der Kommunalsteuer, der Abgabe zum Familienlastenausgleichsfonds, der Handelskammerumlage und in Wien von der U-Bahn-Steuer befreit.