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Behindertenvertrauenspersonen
Die Behindertenvertrauenspersonen - oder Invalidenvertrauenspersonen, wie sie früher hießen, - waren von Anfang an integraler Bestandteil des Behinderteneinstellungsrechts (aktuell §§ 22a, 22b des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG).Aufgabe der Behindertenvertrauensperson ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der behinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung wahrzunehmen.
Die Behindertenvertrauensperson hat insbesondere
- darüber zu wachen, dass arbeitsrechtliche Vorschriften für behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingehalten werden,
- wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken,
- Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen hinzuweisen.
- Die Behindertenvertrauensperson ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrates (der Personalvertretung) und des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Behindertenvertrauensperson ist im Unterschied zu den Vertretungsorganen des Arbeitsverfassungsgesetzes (wie dem Betriebsrat oder dem Jugendvertrauensrat) als Individualorgan konzipiert. Je nach Anzahl der behinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Betrieb hat sie bis zu drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Daher war die Zusammenarbeit mit den Vertretungsorganen der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Anfang an ein wichtiges Ziel.
Der Betriebsrat (bzw. die Personalvertretung im öffentlichen Dienst) ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung ihrer Belange beizustehen und sie im dafür erforderlichen Ausmaß zu informieren. Wenngleich die gesetzliche Verpflichtung wichtig ist, funktioniert eine Zusammenarbeit natürlich nur, wenn sie von beiden Seiten gelebt wird.
In größer strukturierten Unternehmen gibt es neben der betrieblichen Behindertenvertrauensperson - wie bei den Betriebsräten - auch die Ebenen der Zentralbehindertenvertrauensperson und der Konzernbehindertenvertrauensperson.
In der Praxis existieren Behindertenvertrauenspersonen vor allem dort, wo starke Arbeitnehmervertretungsstrukturen vorhanden sind: im öffentlichen Dienst und in den so genannten ihm nahen Bereichen, z.B. bei ausgegliederten Unternehmen und in der vormaligen verstaatlichten Industrie. Auf Bundesländer bezogen sind es vor allem Wien, Oberösterreich, Steiermark und Niederösterreich. Aktuell sind dem Bundessozialamt bundesweit über 2 000 Behindertenvertrauenspersonen bekannt.




