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Home Soziales Menschen mit Behinderungen Förderungen berufliche Integration

Inhalt

Beschäftigungspflicht

Jeder Dienstgeber, der im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer einen/eine begünstigten/begünstigte Behinderte(n) einzustellen.

Beispiel: Ein Dienstgeber, der 100 Dienstnehmer beschäftigt, hat die Verpflichtung 4 begünstigte Behinderte einzustellen (Pflichtzahl = 4). Bestimmte besonders schwer behinderte Dienstnehmer (z.B. Blinde, Rollstuhlfahrer) werden auf die Pflichtzahl doppelt angerechnet.

Ausgleichstaxe: Sofern der Beschäftigungspflicht nicht oder nicht zur Gänze entsprochen wird, hat der Dienstgeber pro offener Pflichtstelle und Monat eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Die Ausgleichstaxe beträgt im Jahr 2012 pro Monat und offener Pflichtstelle € 232-.

Davon abweichend beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen pro Monat und offener Pflichtstelle € 325,- und für Dienstgeber, die 400 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, für jede Person die zu beschäftigen wäre € 345,-.

Die gesamten eingehenden Ausgleichstaxen fließen in den Ausgleichstaxfonds, dessen Mittel zweckgebunden für die Unterstützung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung verwendet werden. Zuschüsse aus diesem Fonds können sowohl behinderte Menschen selbst als auch deren DienstgeberInnen erhalten.