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Home Soziales Menschen mit Behinderungen Förderungen berufliche Integration

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Besonderer Kündigungsschutz

(§ 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Neben der Einstellungsverpflichtung für Dienstgeber sieht das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) auch einen erhöhten Kündigungsschutz für behinderte Arbeitnehmer vor. Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten kann vom Dienstgeber nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest vier Wochen und erst nach Zustimmung des bei den Landesstellen des Bundessozialamts errichteten Behindertenausschusses gekündigt werden. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.

Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte soll die leider noch immer bestehenden Nachteile behinderter Menschen am Arbeitsmarkt ausgleichen, nicht aber dazu führen, behinderte Mitarbeiter unkündbar zu machen.

Vielmehr ist im Rahmen der Kündigungsverfahren vor den Behindertenausschüssen bzw. vor der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine präzise Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei sind unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Auflösung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers gegeneinander abzuwägen.

Mit einer Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz soll für neue, nach dem 1. Jänner 2011 begründete Dienstverhältnisse von bereits dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörenden Personen für einen Zeitraum von 48 Monaten der besondere Kündigungsschutz - abgesehen von den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen - nicht zur Anwendung kommen.

Bei bestehenden Dienstverhältnissen tritt keine Änderung ein.