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Home Soziales Menschen mit Behinderungen UN-Konvention über die Rechte...

Inhalt

UN-Behindertenrechtskonvention

Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention?

Die UN-Konvention ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichner­staaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Österreich ist diesem Übereinkommen beigetreten und hat es 2008 ratifiziert.

Ebenso ratifiziert hat es ein Zusatzprotokoll, in dem es die Zuständigkeit des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkennt, Beschwerden über eine Verletzung der Rechte entgegenzunehmen und zu prüfen.

Österreich verpflichtet sich damit völkerrechtlich, die in der UN-Konvention festge­legten Standards durch österreichische Gesetze umzusetzen und zu gewährleisten.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz koordiniert die Angelegenheiten dieser Konvention.

Art. 33 der Konvention sieht die Schaffung eines oder mehrerer Focal Points (Anlaufstellen), eines Koordinierungsmechanismus sowie eines Überwachungsmechanismus vor.

In Österreich ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Abt. IV/A/1, einerseits Focal Point für die Konvention und andererseits für die Koordinierung der Umsetzung der Konvention zuständig, soweit es Kompetenzen des Bundes betrifft. Das BMASK bedient sich bei dieser Aufgabe vor allem des Bundesbehindertenbeirates (BBB). Die Bürogeschäfte des BBB werden dabei vom BMASK geführt.

Bei Fragen zur Konvention wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: behindertenrechtskonvention@bmask.gv.at.

Was ist der Monitoringausschuss?

Der Monitoringausschuss hat sich auf der Grundlage des neuen § 13 des Bundes­behindertengesetzes konstituiert.

Er ist ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch die öffentliche Verwaltung für den Bereich der Bundeskompetenz überwacht (Verwaltung des Bundes).

Die Mitglieder des Ausschusses sind:

  • vier Vertreter/innen der organisierten Menschen mit Behinderungen
    (und je ein Ersatzmitglied)
  • ein/e Vertreter/in einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Menschenrechte (und ein Ersatzmitglied)
  • ein/e Vertreter/in einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (und ein Ersatzmitglied)
  • ein/e Vertreter/in der wissenschaftlichen Lehre (und ein Ersatzmitglied).

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt die laufenden Geschäfte des Monitoringausschusses als sein Büro und ist auch mit beratender Stimme vertreten.

Was kann der Monitoringausschuss tun?

Der Monitoringausschuss

  • kann im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einholen,
  • gibt Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der UN-Konvention ab,
  • berichtet dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen.


Wie wende ich mich an den Monitoringausschuss?

Regionale Anlaufstellen des Monitoringausschusses sind die Landesstellen des Bundessozialamts.

Sie können sich auch direkt an den Monitoringausschuss wenden:

Büro des Unabhängigen Monitoringausschusses
c/o Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
1010 Wien, Stubenring 1
Fax: +43 1 718 94 70 2706; E-Mail: buero.monitoringausschuss@bmask.gv.at

Im Web finden Sie den Ausschuss unter http://www.monitoringausschuss.at/