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Pension bei Versicherung in mehreren Staaten
Personen, die in mehreren Staaten Pensionsversicherungszeiten erworben haben, sehen sich oft mit der Gefahr konfrontiert, dass diese Zeiten jeweils zu kurz sind, um einen Pensionsanspruch zu eröffnen. Das EG-Recht bzw. die bilateralen Abkommen vermeiden diese Nachteile aus internationalen Versicherungskarrieren. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in anderen Ländern können bei der Feststellung der österreichischen Pension aber nicht berücksichtigt werden.In jedem Land, in dem die betreffende Person versichert war, bleiben die Pensionsversicherungszeiten und -beiträge jedenfalls solange erhalten, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist. Bereits entrichtete Beiträge werden nach dem EGF-Recht oder den Abkommen weder in ein anderes Land überwiesen noch an denjenigen ausgezahlt, dessen Versicherung in einem Land endet. Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass kein Beitrag verloren geht und erworbene Rechte geschützt werden.
Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten: In welchem Ausmaß Versicherungszeiten erworben wurden, richtet sich nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem diese Zeiten zurückgelegt wurden. Der jeweils andere Staat berücksichtigt diese so mitgeteilten Zeiten wie entsprechende „eigene" Zeiten und überprüft, ob die Zeitensumme für einen Pensionsanspruch nach seinen Rechtsvorschriften ausreicht.
Ist auf diese Weise ein Pensionsanspruch gegeben, so hat jeder dieser Staaten eine gesonderte Pension zu bezahlen. Die Berechnung dieser Pension erfolgt nach Maßgabe der in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten. Soweit in einem Staat weniger als 12 Versicherungsmonate vorliegen, sind diese in der Regel von dem zuständigen Träger des anderen Staates bei der Berechnung der Leistung wie eigene Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Pension hängt somit im Wesentlichen von der Anzahl der in dem betroffenen Staat erworbenen Versicherungsmonate und den dort gezahlten Beiträgen ab.
Sowohl in der österreichischen als auch in der ausländischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip. Es ist aber nicht notwendig, in jedem Staat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat muss man ohnehin bekanntgeben, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat. Dieser Träger leitet dann automatisch das sogenannte „zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren" ein. Allerdings ist zu beachten, dass das Pensionsantrittsalter in den einzelnen Staaten unterschiedlich hoch sein kann.
Da die Aspekte der zwischenstaatlichen Pensionsversicherung komplex sind und von einer Vielzahl von Detailregelungen des nationalen und zwischenstaatlichen Rechts abhängen, empfiehlt sich immer eine Kontaktnahme mit dem zuständigen österreichischen Pensionsversicherungsträger.
Beispiele:
Unterschiedliche Versicherungszeiten:Theodora Karamanlis ist griechische Staatsbürgerin. Sie erzieht ihre zwei Kinder Nikos und Dorina in Griechenland; mit 50 Jahren wird sie Bereichsleiterin von Olympic Airways in Wien und ab diesem Zeitpunkt erwirbt sie auch österreichische Pensionsversicherungszeiten. Diese werden natürlich mit ihren vorhergehenden griechischen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung können ihr allerdings nicht gutgeschrieben werden, weil diese Zeiten in die griechische Zuständigkeit fallen. Ob und in welchem Ausmaß daher für die Erziehung von Nikos und Dorina Pensionsversicherungszeiten angerechnet werden können, hängt alleine von den griechischen Rechtsvorschriften ab. Sofern solche griechische Zeiten entstehen, muss Österreich diese von Griechenland mitgeteilten Zeiten natürlich für den Anspruch zusammenrechnen, nicht aber für diese eine Pension zahlen.
Leistungen bei Alter: Peter Schwarz hat zwölf Pensionsversicherungsjahre in Österreich und vier Pensionsversicherungsjahre in Deutschland erworben. Ohne Zusammenrechnung besteht in keinem der beiden Staaten ein Pensionsanspruch. Für den Anspruch auf Pension werden daher die Zeiten in beiden Ländern zusammengerechnet, d.h. Herr Schwarz hat in Österreich und in Deutschland fiktiv je 16 Jahre an Zeiten erworben und damit in beiden Ländern den Anspruch auf Alterspension (in Österreich 15 Jahre, in Deutschland 5 Jahre) erfüllt. Bei der Pensionsberechnung berücksichtigt dagegen im Ergebnis jeder Staat nur seine eigene Zeiten und Herr Schwarz erhält eine österreichische Pension auf der Grundlage von 12 Versicherungsjahren und eine deutsche Pension für 4 Jahre.
Leistungen bei Invalidität: Gernot Wurz war zehn Jahre lang in Österreich in der chemischen Industrie beschäftigt und erkrankt an einer schweren Allergie, die Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Zuvor war er sieben Jahre lang in der gleichen Branche in Dänemark beschäftigt. Für den Anspruch auf Invaliditätspension berücksichtigen beide Staaten auch die Versicherungszeiten im jeweils anderen Staat. Herr Wurz bekommt seine dänische Invaliditätspension nach Österreich überwiesen. Da es sich um eine arbeitsbedingte Erkrankung handelt, bestehen natürlich auch Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung. Dafür ist aber nach dem EG-Recht ausschließlich Österreich zuständig, weil die letzte „Expositionszeit" in Österreich vorliegt.
Leistungen an Hinterbliebene: Wilhelm Baldinger war in Österreich und Frankreich beschäftigt und verstirbt an Krebs. Seine Frau Lena erhält je eine Witwenpension aus Österreich und Frankreich. Auch hier werden für den Anspruch auf Witwenpension die österreichischen und französischen Versicherungszeiten in beiden Ländern zusammengerechnet.
Ein Jahr später übersiedelt Lena zu ihrer Mutter nach Schweden. Die österreichische und französische Witwenpension werden ihr nach Schweden überwiesen.
Links:
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Informationen der Europäischen Kommission über soziale Sicherheit in der EU – EUlisses
Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU




