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Home Soziales Pflege und Betreuung Pflegefonds

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Pflegefonds

Mit 30. Juli 2011 ist das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird - Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in Kraft getreten.

Der Pflegefonds ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet und wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit (= Verwaltungsfonds).

Der Pflegefonds soll Zweckzuschüsse gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Ausmaß von insgesamt 685 Mio. € an die Länder zur teilweisen Abdeckung des Aufwands für die Sicherung sowie den bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2014 gewähren, und zwar für das Jahr 2011 im Ausmaß von 100 Mio. €, für das Jahr 2012 im Ausmaß von 150 Mio. €, für das Jahr 2013 im Ausmaß von 200 Mio. € und für das Jahr 2014 im Ausmaß von 235 Mio. €.

Die Mittel werden durch einen Vorwegabzug aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem Finanzausgleichsgesetz 2008 zu zwei Drittel vom Bund und zu einem Drittel von den Ländern und Gemeinden aufgebracht.

Mit dem Pflegefondsgesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Umsetzung von paktierten Zielen gemäß dem aktuellen Regierungsprogramm, wie insb. die Schaffung eines Pflegefonds beim Sozialministerium;
  • Sicherung des bestehenden Angebots sowie Förderung des bedarfsgerechten Aus- und Aufbaues des Angebots an Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege der Länder und Gemeinden;
  • Weiterentwicklung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Personen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege;
  • Harmonisierung im Bereich Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Langzeitpflege;
  • Verbesserung der Transparenz, Validität und Vergleichbarkeit von Pflegedienstleistungsdaten im Wege einer österreichweiten adäquaten Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistik.

Im Hinblick auf diese Zielsetzungen sollen hinsichtlich der Versorgung mit Dienstleistungen im Verhältnis zu den Einwohnern über 75 Jahre Richtversorgungsgrade ab 1. Jänner 2013, auf Grundlage der Daten aus der Pflegedienstleistungsstatistik, je Dienstleistungsbereich auf einem mittleren Niveau durch Verordnung als Bandbreite festgesetzt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Die Verteilung der Zweckzuschussmittel auf die Bundesländer erfolgt nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008.

Da die Städte und Gemeinden einen wesentlichen Teil der Kosten der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege tragen, sind die Gemeinden dabei mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.

Unterstützt werden durch die Zweckzuschüsse Sicherungs-, Aus- und Aufbaumaßnahmen zum laufenden Betrieb in folgenden Bereichen der Langzeitpflege:

  • 1. mobile Betreuungs- und Pflegedienste;
  • 2. teilstationäre Betreuungs- und Pflegedienste;
  • 3. stationäre Betreuungs- und Pflegedienste;
  • 4. Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
  • 5. alternative Wohnformen;
  • 6. Case- und Caremanagement.

Es wurden einheitliche Leistungsdefinitionen der genannten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege im Einvernehmen mit den Ländern sowie mit dem Gemeinde- und Städtebund verankert.

Die Länder sind nach den Bestimmungen des Pflegefondsgesetzes verpflichtet, bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres sogenannte Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne für das Folgejahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen, wodurch im Hinblick auf die Zielsetzungen des Pflegefondsgesetzes bewirkt werden soll, dass die Länder jedenfalls Sicherungs-, Aus- und Aufbauplanungen im Sinne von Bedarfs- und Entwicklungsplänen regelmäßig erstellen, die eine österreichweite Gesamtschau im Bereich der Pflegedienstleistungen möglich machen.

Eine adäquate österreichweite Pflegedienstleistungsdatenbank soll mit Wirkung ab Mitte 2012 von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet und geführt werden.