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Impfgeschädigte (Impfung)
Impfschäden
Personen, die eine Gesundheitsschädigung nach dem Impfschadengesetz erlitten haben, haben Anspruch auf diverse Leistungen.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?
Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben:
- durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
- durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
- durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung
Leistungen für Beschädigte
- Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
- Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig)
- Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
- Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
- Übernahme von Rehabilitationskosten
- Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat
Leistungen für Hinterbliebene
- Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente, wenn der Tod Folge des Impfschadens war
Hinweis
Impfung muss in Österreich erfolgt sein. Anspruch auf Entschädigung haben auch nicht österreichische StaatsbürgerInnen




