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Verbrechensopfer (Straftat)
Verbrechensopfer beziehungsweise deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz?
StaatsbürgerInnen der EU und des EWR, seit 1.7.2005 auch alle in Österreich geschädigten Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die durch eine
- mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Tat)
- eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- als Hinterbliebene oder Träger der Bestattungskosten, wenn die Tat den Tod des Opfers verursacht hat
Eine Leistung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das Opfer oder der Hinterbliebene an der Tat beteiligt war, den Täter provoziert hat, oder es schuldhaft unterlassen hat, an der Aufklärung der Tat mitzuwirken.
Leistungen für Opfer
- Ersatz des Verdienstentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie)
- Orthopädische Versorgung
- Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen oder Zahnprothesen)
- Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (für Taten ab dem 1.6.2009)
- Pflege- oder Blindenzulage
Leistungen für Hinterbliebene
- Ersatz des Unterhaltsentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie) und Orthopädische Versorgung
- Bestattungskostenersatz
Weitere Ansprüche
Eine Abgeltung für sonstige Sachschäden (Kleidung, Wertsachen etc.) ist nach dem Verbrechensopfergesetz nicht vorgesehen.
Ansprüche gegen den Täter können entweder im Strafverfahren als Privatbeteilgte/r oder in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.
Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG)




