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Aufsicht, Einschau, Controlling
Gemäß § 449 Abs.4 ASVG ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Versicherungsträger (den Hauptverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Als oberste Aufsichtsbehörde kann das BMASK den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger samt seinen Gesellschaften, die Pensionsversicherungsanstalt, die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, das Pensionsinstitut der Linz AG und das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einer generellen amtlichen Untersuchung unterziehen.
Bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft und bei der Sozialversicherungsanstalt für Bauern hat sich die Untersuchung des BMASK auf seine unmittelbare Zuständigkeit „Pensionsversicherung" zu beschränken.




