• Schriftgröße
  • Schrift rauf
  • Schrift normal
  • Schrift runter
  • Kontrast
  • Kontrast Schwarz auf Gelb
  • Kontrast normal
  • Kontrast Blau auf Weiss

Hauptmenü

Sie sind Hier:
Home Soziales Sozialversicherung allgemein Melde- Versicherungs- und Beitragswesen

Inhalt

Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen

Grundsätzlich ist die Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens (die Entgegennahme der An- und Abmeldungen der Pflichtversicherten, die Feststellung der Pflichtversicherung sowie die Berechnung und Einhebung der Beiträge zur Pflichtversicherung) in allen Versicherungszweigen Aufgabe der Krankenversicherungsträger.

In dieser Funktion werden Geldmittel (Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie sonstige Beiträge bzw. Umlagen) von den einzelnen Krankenversicherungsträgern eingehoben. Diese Beitragseinnahmen werden dann an die jeweiligen Organisationen abgeführt, wo sie im Leistungsbereich wieder den Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten zugute kommen.

Rechtsstreitigkeiten über die Versicherungspflicht und Beitragspflicht zählen zu den Verwaltungssachen der Sozialversicherung für die das Gesetz die Entscheidung durch Verwaltungsbehörden vorsieht:

Jede Partei kann bei der Behörde erster Instanz, dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger - schriftlich oder persönlich - einen Bescheid beantragen. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin ist nicht erforderlich.

Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers kann Einspruch an den örtlich zuständigen Landeshauptmann erhoben werden. Auch hier muss kein Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin beigezogen werden. Die am Ende jedes Bescheides befindliche Rechtsmittelbelehrung gibt an, wie genau vorzugehen ist.

In Angelegenheiten der Beitragspflicht endet hier der ordentliche Instanzenzug. Bescheide des Landeshauptmannes können allerdings noch mit einem außerordentlichen Rechtsmittel, nämlich mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, bekämpft werden. Die Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen.

In Angelegenheiten der Versicherungspflicht sieht das Gesetz nach der Entscheidung des Landeshauptmannes ein weiteres ordentliches Rechtsmittel vor: Die Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Hier muss kein Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin beigezogen werden.

Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz können mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Die Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen.

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften führen zu Verwaltungsstrafverfahren Hier sind die Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz zuständig.

Links: